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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.1999
Aktenzeichen: V B 148/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 4
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 132
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 128 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständige Richter hat dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, durch Beschluß vom 19. Juni 1998 die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens betreffend die Verfügungen des Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 26. Juni 1997 und 2. September 1997 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 1995 gemäß § 138 Abs. 1 FGO auferlegt.

In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei.

1. Mit am 23. August und 4. September 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsätzen erhob der Beschwerdeführer den Rechtsbehelf der "Gegenvorstellung Beschwerde". Der Berichterstatter wies den Beschwerdeführer durch Schreiben vom 25. August 1998 und vom 2. Oktober 1998 darauf hin, daß "nach nochmaliger Prüfung" die Voraussetzungen für eine Gegenvorstellung nicht vorlägen und daß diese und eine Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 19. Juni 1998 nicht statthaft seien. Nachdem der Beschwerdeführer diese Ausführungen in einem am 12. Oktober 1998 beim FG eingegangenen Schreiben als grob fehlerhaft bezeichnet hatte, half das FG der Beschwerde durch Beschluß vom 20. Oktober 1998 nicht ab.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 19. Juni 1998 ist nicht statthaft. Sie war deshalb durch Beschluß (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben (vgl. dazu Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Rz. 9). Danach ist die Beschwerdemöglichkeit bei sog. isolierten Kostenentscheidungen ausgeschlossen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1993 VIII B 112/93, BFH/NV 1994, 571, 572, m.w.N.). Das gilt auch für Verfahren wegen der Kosten nach Erledigung eines Verfahrens wegen Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds wegen der Nichtabgabe einer Steuererklärung.

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