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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: V B 148/99
Rechtsgebiete: UStG 1991, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1991 § 10 Abs. 5 Nr. 1
UStG 1991 § 10 Abs. 4 Nr. 1
UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 a
UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb einen Versandhandel. Mit notariellem Ehevertrag vom 19. August 1992 übertrug sie den gesamten Betrieb ihrem Ehemann mit Wirkung zum 31. August 1992. In dem Ehevertrag hieß es, die Klägerin sei gewillt, ihrem "Ehemann das Unternehmen zu übertragen, ohne dass damit eine Bereicherung verbunden" sei. Der Ehemann brachte sämtliche in der Bilanz zum 31. August 1992 ausgewiesenen Vermögensgegenstände zu Buchwerten in eine GmbH ein.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der Übertragung des Betriebs an den Ehemann einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang und legte seiner Besteuerung die "Mindestbemessungsgrundlage" nach § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 zugrunde. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) setzte die Umsatzsteuer auf die Klage hin herab, da es die übertragenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens niedriger bewertete. Es meinte, die "unentgeltliche Übertragung des Unternehmens von der Klägerin auf ihren Ehemann" sei Eigenverbrauch durch Entnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1991, für die das FA "zutreffend die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 UStG" angesetzt habe. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt. Sie meint, die "Frage, ob die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens, d.h. die unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen einen steuerbaren Eigenverbrauch durch Entnahme iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 2a UStG" darstelle, sei von allgemeinem Interesse und führt dies näher aus.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, m.w.N.).

Es kann offen bleiben, ob im Streitfall die Frage klärbar ist, ob die unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen einen steuerbaren Eigenverbrauch durch Entnahme i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1991 darstellt. Möglicherweise liegt keine unentgeltliche Geschäftsveräußerung vor. Das FA hat nämlich in der Einspruchsentscheidung eine entgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991 (gegen Übernahme der Schulden) und keine Entnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1991 angenommen.

Jedenfalls ist die von der Klägerin für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage bereits durch die Rechtsprechung geklärt. Wie der Senat zuletzt mit Urteil vom 18. November 1999 V R 13/99 (BFHE 190, 251, BStBl II 2000, 153) entschieden hat, verwirklicht ein Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen an Angehörige aus unternehmensfremden Gründen unentgeltlich liefert, hierdurch einen Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme; an der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich --bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1 a UStG 1993 am 1. Januar 1994-- auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte. Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es erforderlich machen würden, dass der Senat seine Rechtsprechung erneut überprüft.

Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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