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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: V B 149/98
Rechtsgebiete: UStG 1991, FGO, GmbHG


Vorschriften:

UStG 1991 § 14 Abs. 3
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 124
FGO § 135 Abs. 2
GmbHG § 35 Abs. 1
GmbHG § 38 Abs. 1
GmbHG § 39 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte in dem Umsatzsteuerbescheid für 1991 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) u.a. Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1991 fest. Die Klägerin hatte aus fünf Rechnungen die darin ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer abgezogen, obwohl sie die berechneten Leistungen nicht empfangen hatte. Nach erfolglosem Vorverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den erwähnten Umsatzsteuerbescheid für 1991 insoweit ab. Es führte zur Begründung aus, die erwähnten Rechnungen seien nur für Zwecke des Vorsteuerabzugs erteilt worden.

Gegen dieses Urteil legte H durch ein am 25. September 1998 eingegangenes Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Er nimmt in dem Schreiben auf den Rechtsstreit der Klägerin Bezug und bezeichnet sich als kommissarischer Geschäftsführer der Klägerin. Eine Begründung enthält das Schreiben nicht.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Entscheidung ergeht gegen die Klägerin, weil der Senat davon ausgeht, daß H sie in ihrem Namen erhoben hat. Dafür ist unerheblich, ob er dazu berechtigt war.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).

Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde-- unzulässig (§ 124 FGO).

2. Die Kosten des Verfahrens hat H zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO), weil er als vollmachtloser Vertreter das erfolglose Beschwerdeverfahren veranlaßt hat (vgl. zur Kostentragung des vollmachtlosen Vertreters BFH-Beschluß vom 13. August 1996 II B 73/96, BFH/NV 1997, 57; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 135 FGO Tz. 4).

Ausweislich des von H auf Anforderung durch den Senat eingereichten Handelsregisterauszugs ist er nicht Geschäftsführer der Klägerin. Er ist damit nicht berechtigt, die Klägerin gerichtlich zu vertreten (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--). Ein Widerruf der Bestellung (§ 38 Abs. 1 GmbHG) des im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragenen Kaufmanns B und eine Bestellung des H zum Geschäftsführer ist nicht im Handelsregister eingetragen worden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Solange können diese eintragungspflichtigen Tatsachen (vgl. dazu Scholz, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 8. Aufl., § 39 Rz. 3) von H nicht geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches; vgl. zur Geltung dieser Vorschrift im Prozeßverkehr Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1978 VIII ZR 176/77, Neue Juristische Wochenschrift 1979, 42; K. Schmidt, Handelsrecht, 4. Aufl, § 14 II. 3.; Ruß in Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., § 15 Rz. 79). Sie können auch nicht als bekannt gelten, nachdem das FG in der Vorentscheidung darauf hingewiesen hatte, daß B unter diesen Umständen weiter als gesetzlicher Vertreter der Klägerin angesehen werden müsse.

Eine H wirksam rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht durch den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Klägerin, die ihn zur Beschwerdeeinlegung berechtigt hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht noch nachgewiesen (§ 62 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FGO) worden.

Ende der Entscheidung

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