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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: V B 151/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 79b Abs. 3 | |
FGO § 96 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte ihr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Vorsteuerabzug aus einer Vielzahl von Rechnungen.
Die Klägerin erhob deshalb Klage beim Finanzgericht (FG). Dieses setzte der Klägerin am 19. September 2001 eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und am 21. Januar 2004 eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Erfüllung umfangreicher Auflagen unter Berufung auf die Vorschrift des § 79b Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde mehrmals verlegt - unter anderem wegen Krankheit des Sachbearbeiters der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Diesbezüglich heißt es in einem Schreiben an die Klägerin vom 3. März 2004: "Sie werden darauf hingewiesen, dass die Frist mit ausschließender Wirkung unabhängig von ihrer Krankheit abgelaufen ist. ..."
Die mündliche Verhandlung fand schließlich am 1. April 2004 statt. Die Klage hatte unter anderem deshalb nur zum Teil Erfolg, weil die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung nicht sämtliche Originalrechnungen beigebracht hatte, aus denen sie den Vorsteuerabzug begehrte. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Die Klägerin meint unter anderem aufgrund des Schreibens des FG vom 3. März 2004, dieses habe "die Beweismittel" der Klägerin nicht mehr zum Verfahren zugelassen. Dadurch habe es ihr Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 FGO verletzt. Das FG hätte der Klägerin unbedingt mitteilen müssen, dass neue Tatsachen sowie Beweismittel noch bis vor der mündlichen Verhandlung am 1. April 2004 beigebracht werden durften.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Das FG hat das Recht der Klägerin auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt; jedenfalls ist eine derartige Verletzung nicht ordnungsgemäß gerügt.
Die Klägerin war --soweit ersichtlich-- nicht gehindert, in der mündlichen Verhandlung am 1. April 2004 vor dem FG die Dinge vorzutragen und die Beweismittel vorzulegen, die sie für notwendig hielt.
Soweit die Klägerin die Verletzung ihres Rechts auf Gehör darin sieht, dass das FG sie nicht darauf hingewiesen hatte, "dass neue Tatsachen sowie Beweismittel noch bis vor der mündlichen Verhandlung am 01.04.2004 beigebracht werden durften", fehlt die Darlegung, dass sie dies bereits vor dem FG gerügt hat. Auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nämlich verzichtet werden. Zur ordnungsmäßigen Rüge dieses Verfahrensmangels gehört deshalb auch der Vortrag, dass die Verletzung der entsprechenden Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde oder dort nicht gerügt werden konnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 2003 I B 13/02, BFH/NV 2003, 1055, m.w.N.). An diesem Vortrag fehlt es im Streitfall.
Ende der Entscheidung
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