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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2002
Aktenzeichen: V B 152/01
Rechtsgebiete: AO, AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO § 122
AO § 124 Abs. 1
AO 1977 § 168 Satz 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt die Aufstellung von Geldspielautomaten. In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1990) vom 27. September 1991 erklärte der Kläger eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 74 539,35 DM, so dass sich verglichen mit den Voranmeldungen des Streitjahres zu seinen Gunsten ein Überschuss in Höhe von 743,25 DM ergab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer 1990 im Bescheid vom 26. November 1991 erklärungsgemäß fest, ohne einen Vorbehalt der Nachprüfung auszusprechen. Aus dem Abrechnungsteil des Bescheides ergibt sich, dass dem Kläger von dem selbst berechneten Erstattungsbetrag 731,65 DM überwiesen und 12 DM durch Umbuchung gutgeschrieben wurden. Dieser Bescheid ist dem Kläger nicht zugegangen. Vom Fehlschlagen der Bekanntgabe erlangte das FA zunächst keine Kenntnis.

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung setzte das FA durch Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 1990 vom 29. Juni 1992 die Umsatzsteuer auf 75 183 DM fest; dieser Bescheid ist nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 beantragte der Kläger, den Umsatzsteuerbescheid 1990 zu ändern. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 1. November 1996 ab. Die hiergegen eingelegte Sprungklage des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Umsatzsteuerfestsetzung für 1990 könne nicht geändert werden, weil der Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 29. Juli 1992 nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe. Auch vor diesem Zeitpunkt sei keine Umsatzsteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Es fehle an einer Zustimmung des FA gemäß § 168 Satz 2 der Abgabenordung (AO 1977) zu der Umsatzsteuererklärung 1990 des Klägers. Das FA habe keine ausdrückliche, formelle Zustimmung erteilt. Aber auch eine konkludente Zustimmung liege nicht vor, weil das FA bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht habe erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung habe aufgefasst werden dürfen und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden habe. Das FA habe alles Erforderliche getan, um den Umsatzsteuerbescheid vom 26. November 1991 wirksam bekannt zu geben. Die --letztlich offen gebliebenen-- Gründe für das Fehlschlagen der Bekanntgabe hätten ihre Ursache jedenfalls nicht im Verantwortungsbereich des FA gehabt. Das FA habe deshalb auch keine Veranlassung für die Annahme gehabt, die Auszahlung des Guthabens könne vom Kläger als regelnde Maßnahme mit Verwaltungsaktqualität verstanden werden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1409 veröffentlicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

(1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

(2.) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

(3.) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt.

a) Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde wie folgt begründet:

"Die Klage wurde im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die - letztendlich offengebliebenen - Gründe für das Fehlschlagen der Bekanntgabe des strittigen Umsatzsteuerbescheides ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich des beklagten Finanzamts liegen.

Gemäß § 124 Abs. 1 AO wird ein Verwaltungsakt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Das Finanzgericht kommt in seinem Urteil selbst zur Überzeugung, dass die Bekanntgabe des Bescheides vom 26.11.1991 fehlgeschlagen ist. Ein nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt ist nichtig. Das Urteil verletzt § 122 AO in Verbindung mit § 124 AO.

Wir beantragen daher, der Beschwerde stattzugeben und die Revision zuzulassen."

b) Damit rügt der Kläger unrichtige Rechtsanwendung durch das FG. Er macht insoweit aber --nur unter dieser Voraussetzung kommt eine Zulassung der Revision wegen eines Rechtsanwendungsfehlers überhaupt in Betracht-- keinen Fehler geltend, der von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802).

Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die vom Kläger beanstandeten Ausführungen des FG überhaupt entscheidungserheblich sind.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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