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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: V B 152/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin-- (oder die Beigeladene und/oder ihr Ehemann S im Streitjahr 1989 das Restaurant R als Unternehmerin geführt hat.
Die Klägerin gab für das Unternehmen Umsatzsteuererklärungen ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung machte sie jedoch geltend, dass sie selbst gar keinen Gewerbebetrieb ausgeübt habe; der tatsächliche und wirkliche Unternehmer sei vielmehr Familie S gewesen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, sondern setzte die Umsatzsteuer weiterhin gegenüber der Klägerin fest (Umsatzsteuerbescheid vom 15. Juli 1996, Einspruchsentscheidung vom 23. November 1998).
Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zur Überzeugung, dass die Klägerin zu Recht als Unternehmerin in Anspruch genommen worden sei. Dabei stellte es im Wesentlichen auf das Außenverhältnis ab. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie meint, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Soweit die Klägerin ihre Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO stützt, macht sie im Wesentlichen Divergenz zu ertragsteuerlichen Entscheidungen geltend. Eine derartige Divergenz kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, wer Unternehmer ist und gegen wen die im Rahmen eines Unternehmens entstandene Umsatzsteuer festzusetzen ist, unabhängig von der Frage zu beantworten ist, wer einen Gewerbebetrieb führt und deshalb zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu veranlagen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich regelmäßig aus den zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als leistender Unternehmer anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628). Dies gilt auch für sog. Strohmänner (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, und vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233). Demgemäß sind auch die Umsätze einer Gaststätte grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) die Gaststättenerlaubnis erhielt und nach § 15a Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) als Betreiber benannt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1990 V B 29/90, BFH/NV 1993, 55). Der Umstand, dass ertragsteuerrechtlich andere Grundsätze gelten mögen, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
3. Soweit die Klägerin meint, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Grundsätze zur objektiven Beweislastverteilung, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels. Die fehlerhafte Beurteilung der Grundsätze über die materielle Verteilung der Beweislast ist ein materiell-rechtlicher Fehler und kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1994 IV S 2/93, BFH/NV 1995, 118).
Dasselbe gilt, soweit sich die Klägerin auch sonst gegen die Beweiswürdigung durch das FG wendet.
Soweit die Klägerin rügt, das FG "(Bl. 22 d.U.)" habe ohne jede eigene Beweiswürdigung die von ihr (der Klägerin) bestrittene Behauptung des Zeugen S übernommen, er sei bei ihr (der Klägerin) angestellt gewesen, ist dem Senat unklar, auf welchen Satz der Vorentscheidung sich diese Rüge bezieht. Auch insofern fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels.
4. Von einer weiteren Begründung der Beschwerdeentscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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