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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.1998
Aktenzeichen: V B 152/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Er baute seit 1983 eine ehemalige Molkerei in ein Wohn- und Geschäftsgebäude um. Mit notariellem Vertrag verkaufte er das Grundstück an ein ausländisches Unternehmen. Nachdem sich die Parteien in dem Notartermin auf einen Kaufpreis in Höhe von ... DM zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer geeinigt hatten, unterschrieb der Kläger vor Beurkundung des Kaufvertrages eine Abtretungserklärung, nach der er einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von ... DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die X-Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH (Amtsgericht HRB 1...) abtrat. Im Handelsregister des Amtsgerichts ist unter dieser Nummer eine X-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH eingetragen.
Unter dem 18. Januar 1989 erteilte die X-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH dem Kläger "für allgemeine Beratungsleistungen und Zurverfügungstellung von 'know-how' im Bereich ausländischer Investoren" eine Rechnung über ... DM, in der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 14 % in Höhe von ... DM gesondert ausgewiesen ist. Der Kläger machte diesen Umsatzsteuerbetrag in seiner Umsatzsteuererklärung 1989 als Vorsteuer geltend.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage --nach Beweisaufnahme-- ab und führte zur Begründung aus: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger nicht bewiesen, daß die X-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH zu der in ihrer Rechnung vom 18. Januar 1989 beschriebenen Leistung zivilrechtlich verpflichtet gewesen sei und diese Leistung tatsächlich erbracht habe. Darüber hinaus stehe dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Rechnung deshalb nicht zu, weil die in der Rechnung enthaltene Leistungsbeschreibung nicht ausreichend sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision. Er sieht einen Verfahrensmangel darin, daß das FG auf die durch Beweisbeschluß beschlossene Vernehmung des Zeugen C, der der Beweisaufnahme unentschuldigt ferngeblieben war, ohne vorherige Anhörung der Beteiligten verzichtet habe. Zudem hätte nach seiner Auffassung der Zeuge G nochmals vernommen werden müssen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), liegt in der unterlassenen (nochmaligen) Vernehmung der Zeugen nicht vor. Ob ein Verfahrensmangel dieser Art gegeben ist, richtet sich nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 1997 V B 77/96, BFH/NV 1997, 628; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 65, m.w.N.).
Das FG hat die Klageabweisung auf zwei Begründungen gestützt, die seiner Ansicht nach die Entscheidung selbständig tragen. Soweit es die Versagung des Vorsteuerabzugs ("Darüber hinaus...") damit begründet hat, die in der Rechnung enthaltene Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, hat das FG ausgeführt: Angesichts des erheblichen Rechnungsbetrages sei die in der Rechnung enthaltene Leistungsbeschreibung zu allgemein. Nach Angaben des Klägers seien im Zusammenhang mit der Vermittlung des Grundstücks auch keine allgemeinen Beratungsleistungen, sondern lediglich die Vermittlungsleistung erbracht worden. Der Kläger habe trotz Aufforderung unter Fristsetzung des Gerichts die erbrachte Leistung nicht weiter identifiziert. Dies sei auch nicht anhand weiterer Erkenntnismittel möglich, da nach Angaben des Klägers weitere schriftliche Unterlagen hierüber nicht vorlägen.
Damit hat das FG den Standpunkt vertreten, daß als weitere Erkenntnismittel zur Identifizierung der in der Rechnung beschriebenen Leistung nur schriftliche Unterlagen in Betracht kämen. Eine Beweisaufnahme durch eine weitere Zeugenvernehmung war mithin aus Sicht des FG insoweit nicht entscheidungserheblich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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