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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.01.1999
Aktenzeichen: V B 153/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) wurde als Rechtsnachfolgerin ihres 1993 gestorbenen Ehemannes zur Umsatzsteuer für das Jahr 1991 veranlagt. Nach erfolglosem Einspruch erhob ihr Prozeßvertreter für sie gegen den Steuerbescheid Klage und beantragte, ihr für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Da der Prozeßvertreter die Prozeßvollmacht und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht eingereicht hatte, wurde er seitens des Finanzgerichts (FG) aufgefordert, dies nachzuholen. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Fristen wies das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH als unzulässig ab. Der Beschluß ist dem Prozeßvertreter am 8. September 1998 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die beim FG am 2. Oktober 1998 eingegangen ist. Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihr PKH zu gewähren. Gleichzeitig beantragt sie wegen Arbeitsunfähigkeit ihres Prozeßvertreters Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Beschwerdeschrift war die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Der Senat läßt dahinstehen, ob der Klägerin die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. In jedem Fall hat die Beschwerde keinen Erfolg.

PKH kann grundsätzlich nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, in dem der formgerechte Antrag nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1998 V B 19/98, BFH/NV 1998, 1252). Dieser Zeitpunkt (2. Oktober 1998) liegt erst nach dem angefochtenen Beschluß des FG. Die Frage der Bewilligung von PKH ab diesem Zeitpunkt war nicht Gegenstand der ablehnenden Entscheidung des FG. Sie kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sondern nur über einen neuen Antrag an das FG geltend gemacht werden (BFH in BFH/NV 1998, 1252).

Ende der Entscheidung

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