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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: V B 154/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 109 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 534 | |
ZPO § 560 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die als Komplementärin die Geschäfte einer GmbH & Co. KG führte. Er wurde von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid vom 12. September 1991 wegen Umsatz- und Lohnsteuerschulden der KG in Anspruch genommen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers teilweise statt und wies sie im Übrigen ab. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Kläger zu 20 % und dem FA zu 80 % auf. Eine Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten enthält das angefochtene Urteil nicht. Einen entsprechenden Antrag des Klägers wies das FG mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 ab, weil die Voraussetzungen für eine Urteilsergänzung nach § 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorlagen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verfahrensmängeln. Er rügt unzureichende Sachaufklärung durch das FG und Nichtvertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Außerdem beantragt der Kläger, die Vorentscheidung bezüglich der dem FA darin auferlegten Kosten des Rechtsstreits gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 534, 560 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
II. Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Der Antrag, die Vorentscheidung teilweise für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist im vorliegenden Verfahren nicht statthaft.
1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn --wie hier-- die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).
a) Wird --wie hier-- als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung gerügt und geltend gemacht, das FG hätte auch ohne Vorliegen eines Beweisantrags aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt näher aufklären müssen, sind gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 17. Februar 2000 V B 117/99, BFH/NV 2000, 973):
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
- die nicht verwendeten Beweismittel sowie die entsprechenden Beweisthemen,
- aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten des FG die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen,
- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
b) Soweit der Kläger ferner einen Verfahrensmangel darin sieht, dass die mündliche Verhandlung nicht vertagt worden ist, hätte er u.a. darlegen müssen, was bei Gewährung ausreichenden Gehörs vorgetragen worden wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. August 1996 XI B 173/95, BFH/NV 1997, 135). Eine solche Darlegung fehlt im Streitfall. Der Kläger hat keinerlei Ausführungen dazu gemacht, was er im Falle einer Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung noch vorgetragen haben würde.
3. Der Antrag des Klägers, die Vorentscheidung gemäß § 155 FGO i.V.m. §§ 534, 560 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist im vorliegenden Verfahren nicht statthaft.
Nach diesen Vorschriften der Zivilprozeßordnung ist ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges bzw. des Berufungsgerichts, soweit es durch die Berufungs- bzw. Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungs- bzw. Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschriften gemäß § 155 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anwendbar sind. Jedenfalls liegen ihre Voraussetzungen nicht vor. Denn sie betreffen nur mit der Berufung bzw. mit der Revision angefochtene Urteile, nicht aber ein Verfahren auf Zulassung der Revision, wie hier.
Ende der Entscheidung
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