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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: V B 155/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 359 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen entweder nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Die Klägerin wendet sich ausführlich gegen die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG). Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung wird jedoch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Zwar wäre der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren nicht an die Beweiswürdigung durch das FG gebunden, wenn sie --wie die Klägerin vorträgt-- mit den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen unvereinbar wäre (z.B. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 142 und 150, m.w.Nachw.). Gleichwohl sind Verstöße gegen die Denkgesetze als materiell-rechtliche Fehler der Prüfung des BFH im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision entzogen; eine fehlerhafte Würdigung von Beweisergebnissen ist ein materiell-rechtlicher Mangel, der selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen würde, wenn die fehlerhafte Beweiswürdigung auf einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 20. August 1999 VII B 4/99, BFH/NV 2000, 214).
2. Nicht zur Zulassung der Revision führt aus dem gleichen Grund der Einwand der Klägerin, das FG habe sich nicht an das im Beweisbeschluss formulierte Thema gehalten, es sei "Beweis zu erheben, ob der Klägerin die in der Rechnung vom 14. Dezember 1988 aufgeführten Gegenstände im Jahr 1988 geliefert worden sind", und deshalb habe sich der Zeuge nicht entsprechend "vorbereiten können".
Nach § 359 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthält der Beweisbeschluss "die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist". Die Angabe des Beweisthemas bezweckt --vor allem für Beweisaufnahmen vor dem beauftragten oder ersuchten Richter-- diese, aber auch die Beteiligten und die Personalbeweismittel (Zeugen und Sachverständige) darüber zu informieren, über welche vom Gericht für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Beweis erhoben werden soll. Eine inhaltliche Beschränkung auf bestimmte Fragen, wie sie der Klägerin vorschwebt, ergibt sich daraus nicht. Auch ist der Beweisbeschluss für das Gericht u.a. deswegen nicht bindend, weil im finanzgerichtlichen Verfahren das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO); im Beweistermin kann die Beweiserhebung auch ohne ausdrückliche Änderung des Beweisbeschlusses und ohne Zustimmung der Beteiligten über das beschlossene Beweisthema hinaus geändert oder ergänzt werden, wenn dies sachdienlich erscheint (vgl. z.B. Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 82 FGO Rz. 15; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 82 FGO Rz. 14).
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Sitzungsprotokoll nicht, dass die im Beweistermin in der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin insoweit Einwendungen erhoben hätte. Letztlich macht die Klägerin nur geltend, das FG habe die Beweise nicht in ihrem Sinn gewürdigt.
3. Auch der Vortrag, das FG hätte ein Schreiben der Klägerin "vom 06.06.1989 oder 12.05.1989 an die ... Versicherung" zur Kenntnis nehmen müssen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Zwar hat das FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Beteiligten trifft im finanzgerichtlichen Verfahren eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung. Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645). Insoweit fehlt es schon an der Darlegung, wann und wo sie, die Klägerin, das Gericht auf das Schreiben und dessen Inhalt hingewiesen hat.
4. Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580). Die Klägerin trägt insoweit im Wesentlichen vor, weshalb das FG zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, wenn es die ihrer Meinung nach für die Beweiswürdigung wichtigen Beweismittel und vor allem ihren Sachvortrag in ihrem Sinne berücksichtigt hätte. Dass sie sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt den maßgebenden Rechtsfragen nicht hätte äußern können, lässt ihr Vortrag nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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