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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: V B 155/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen von Kfz, die von der A-GmbH ausgestellt worden waren.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte den Vorsteuerabzug im geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1996 (Streitjahr), weil die A-GmbH als inländische Lieferantin nur vorgetäuscht worden sei, um die Erwerbsbesteuerung der tatsächlich von italienischen Händlern erworbenen Fahrzeuge zu vermeiden.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, ein Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer sei nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und Stellung der Rechnung tatsächlich bestanden habe. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Juni 1996 V R 51/93 (BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die von ihr behauptete Divergenz liegt nicht vor. Die Revision kann deshalb nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden.
1. Die Klägerin meint, der BFH habe mit Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer GmbH zulässig sei, wenn bei Leistungsausführung und bei Rechnungsstellung der Sitz der GmbH tatsächlich bestanden habe und der Leistungsempfänger bei Prüfung, ob der angemeldete Firmensitz der GmbH tatsächlich bestehe, sich auf objektiv erkennbare Umstände verlassen könne, die zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches und der Rechnungsstellung gegeben seien.
2. Die Klägerin missversteht das BFH-Urteil. Der BFH hat in diesem Urteil nicht entschieden, dass der Leistungsempfänger bei Prüfung, ob der angemeldete Firmensitz der GmbH tatsächlich bestehe, sich auf objektiv erkennbare Umstände verlassen könne, die zum Zeitpunkt des Leistungsaustausches und der Rechnungsstellung gegeben seien. Vielmehr muss der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserteilung tatsächlich (wirklich) bestanden haben (vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 V B 230/03, BFH/NV 2005, 80). Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des FG im Streitfall nicht gegeben.
Deshalb liegt auch die von der Klägerin mit der Begründung angenommene Divergenz nicht vor, das FG habe sich an nachträglich bekannt gewordenen Feststellungen orientiert, die für die Klägerin objektiv nicht erkennbar gewesen seien.
Ende der Entscheidung
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