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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: V B 156/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 1 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers als unzulässig ab, weil der für ihn als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Beschwerdeführer innerhalb der ihm gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt hatte. Die Kosten des Verfahrens legte das FG dem Beschwerdeführer auf.
Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 26. Juni 1998 in eigenem Namen "Beschwerde" gegen den Kostenansatz der in dieser Sache ergangenen Kostenrechnung vom 17. Juni 1998 ein. Zur Begründung führte er aus, das Verfahren sei im Auftrag des Klägers geführt worden; vor Fristablauf sei ihm aber das Mandat entzogen worden.
Die Vorsitzende des FG wies den Beschwerdeführer unter dem 4. August 1998 darauf hin, daß gegen den Kostenansatz gemäß § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur der Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft sei. Sie bat ihn, bis zum 10. September 1998 mitzuteilen, ob seine "Beschwerde" als Erinnerung behandelt werden solle. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nicht geantwortet hatte, half das FG der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
II. 1. Der Senat versteht den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 26. Juni 1998 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. Juni 1998 entsprechend der ausdrücklichen Bezeichnung als "Beschwerde".
Eine Umdeutung in eine Erinnerung scheidet aus. Zum einen ist ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe grundsätzlich mit seinen Prozeßerklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382). Zum anderen hat der Beschwerdeführer auf die auf eine Umdeutung hinzielende Anfrage der Vorsitzenden des FG vom 4. August 1998 nicht reagiert.
2. Die Beschwerde ist nicht statthaft. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).
3. Der Senat weist darauf hin, daß auch eine Erinnerung gegen den Kostenansatz keinen Erfolg hätte. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert. Dagegen kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung sei falsch; das gilt sowohl für die Sachentscheidung wie für die Kostenentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor § 135 Rz. 17 a, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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