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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: V B 159/00
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 121 Satz 1
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V B 158/00 V B 159/00

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1983 bis 1994) als Rechtsanwalt selbständig tätig, und zwar zeitweilig in einer Einzelpraxis und zeitweilig in einer Sozietät. Zu seinen Mandanten gehörte eine KG, die Zeitschriften an Abonnenten vertrieb.

In den Streitjahren zog der Kläger ihm von der KG durch Vertrag vom 31. Januar 1979 abgetretene "nicht realisierte Abonnements-Zahlungsforderungen" auf eigene Rechnung ein. Die Abtretung der Forderungen erfolgte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zur Abgeltung von Beratungsleistungen, die der Kläger an die KG in den Streitjahren erbrachte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass dem Kläger aus der Einziehung der ihm abgetretenen Forderungen in den Jahren 1988 bis 1994 folgende Beträge zugeflossen waren: 359 533 DM (1988), 321 684 DM (1989), 306 760 DM (1990), 387 018 DM (1991), 331 060 DM (1992), 146 497 DM (1993) und 200 432 DM (1994). Hiervon ausgehend schätzte der Prüfer die Zahlungseingänge für die Jahre 1983 bis 1987 auf jährlich 335 000 DM brutto. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Umsatzsteuer gegen den Kläger fest.

Der Kläger hatte die ihm aufgrund der Einziehung der abgetretenen Forderungen zugeflossenen Einnahmen bzw. die insoweit vereinnahmten Entgelte weder in seinen Gewinnermittlungen noch in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärt.

Das FG wies die nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klagen durch zwei Urteile als unbegründet ab (IV 1020/97: Umsatzsteuer 1983 bis 1992; IV 1183/97: Umsatzsteuer 1993 und 1994).

Der Kläger hat gegen diese Urteile Nichtzulassungsbeschwerden (V B 158/00: Umsatzsteuer 1983 bis 1992; V B 159/00: Umsatzsteuer 1993 und 1994) erhoben. Er begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen und wegen Abweichung der Vorentscheidungen von einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden, über die der Senat gemäß § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO gemeinsam entscheidet, haben keinen Erfolg.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind nach der FGO i.d.F. vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zu beurteilen, weil die angefochtenen Urteile des FG vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden sind (Art. 4 2.FGOÄndG).

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger sieht folgende Fragen als rechtsgrundsätzlich an:

"1. Unterliegen als Entgelt an Erfüllungs statt einem selbständigen Dienstleistenden, der nach vereinnahmten Entgelten versteuert, abgetretene zukünftige Forderungen der Umsatzsteuer im Zeitpunkt ihrer Abtretung oder in dem Zeitpunkt, indem der Dienstleistende seine Leistung erbringt?

2. Unterliegen als Entgelt an Erfüllungs statt einem selbständigen Dienstleistenden, der nach vereinbarten Entgelten versteuert, abgetretene, noch nicht entstandene zukünftige Forderungen der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Entstehung dieser Forderungen oder in dem Zeitpunkt, in dem die Abtretung der zukünftigen noch nicht entstandenen Forderungen vorgenommen wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem diese zukünftigen noch nicht entstandenen Forderungen bei dem Dienstleistenden eingehen oder in dem Zeitpunkt, in dem der Dienstleistende seine Leistungen erbringt."

Er ist der Auffassung, das Entgelt für seine Tätigkeiten --und zwar nicht nur für das Jahr 1979, sondern auch für alle zukünftigen Jahre-- sei am 31. Januar 1979 vereinbart worden. Deshalb hätte das FA den Wert der gegenwärtigen und zukünftigen abgetretenen Forderungen (schon) im Umsatzsteuerbescheid für 1979 berechnen müssen und nicht in den Bescheiden für die Streitjahre. Der Kläger meint, die bezeichneten Fragen hätten grundsätzliche Bedeutung, da es kein Einzelfall sei, dass bei einem selbständig Dienstleistenden das Entgelt in einem anderen Jahr vereinbart werde als in dem Jahr, in dem er das Entgelt vereinnahme und/oder die dafür vereinbarte Leistung erbringe.

b) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht --wie erforderlich-- die Bedeutsamkeit der Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459; vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Der Kläger hat sich insbesondere weder mit der für die Entstehung der Steuer einschlägigen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) noch mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH befasst; er hat sich auch nicht mit den Erwägungen des FG hierzu auseinander gesetzt. Seiner Beschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, warum die hervorgehobenen Rechtsfragen im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig sind.

3. Die Revision kann auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung der Vorentscheidungen von dem EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 C-317/94 -Elida Gibbs- (Slg. 1996, I-5339, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1997, 265) zugelassen werden.

a) Eine Abweichung von einer Entscheidung des EuGH rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.; insoweit käme allenfalls eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 V B 152/99, BFH/NV 2000, 824). Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage hat der Kläger in Bezug auf das bezeichnete EuGH-Urteil aber nicht dargelegt.

b) Zudem liegt die behauptete Abweichung nicht vor.

Nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ist die Besteuerungsgrundlage bei Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Dienstleistende für diese Umsätze vom Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll. Diese Gegenleistung stellt nach dem bezeichneten EuGH-Urteil den "subjektiven", nämlich im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar.

Der Kläger, der meint, aufgrund dieser Rechtsprechung seien als Bemessungsgrundlage seine subjektiven Wertvorstellungen anzusetzen --die dahin gegangen seien, dass die von ihm erbrachten Leistungen zwischen 28 800 DM und 43 200 DM jährlich "wert" gewesen seien--, missversteht das Urteil. Danach bemisst sich die Gegenleistung (das Entgelt) nicht nach den subjektiven (persönlichen) Vorstellungen des leistenden Unternehmers, sondern danach, was er im konkreten Fall tatsächlich als Gegenleistung erhalten hat. Das war im Streitfall nach den Feststellungen des FG der Wert der vom Kläger eingezogenen Forderungen.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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