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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: V B 160/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt auf Grund eines mit der Stadt S geschlossenen Vertrags ein von dieser errichtetes Konferenzzentrum.
Die von den Nutzern geschuldeten Entgelte standen der Klägerin als Betreiberin zu (§ 4 Abs. 2 des Vertrags). Zudem zahlte die Stadt S der Klägerin als Ersatz für ihre Verwaltungsaufwendungen jährlich einen Zuschuss von 200 000 DM (§ 4 Abs. 3 des Vertrags) und als Betriebskostenzuschuss jährlich weitere 200 000 DM (§ 4 Abs. 4 des Vertrags). Die Einnahmen der Betreibergesellschaft nach § 4 Abs. 2 des Vertrags und die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und 4 des Vertrags sollten insgesamt auf Dauer nicht höher sein, als die nachgewiesenen Ausgaben für den Betrieb des Konferenzzentrums; die Möglichkeit eines angemessenen unternehmerischen Gewinns sollte dadurch nicht ausgeschlossen werden. Sollte sich jeweils nach fünf Betriebsjahren bei der Gegenüberstellung der in diesem Zeitraum angefallenen Verluste und Überschüsse ein Gewinn herausstellen, war dieser zur Hälfte an die Stadt S zurückzuzahlen.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung behandelte das damals für die Klägerin zuständige Finanzamt die Zahlungen der Stadt S an die Klägerin als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen der Klägerin an die Stadt S und setzte die Umsatzsteuer für 2002 entsprechend fest. Während des Einspruchsverfahrens wurde der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Besteuerung der Klägerin zuständig. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2002 V R 65/00 (BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782) aus: In Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernehme und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhalte, könne je nach den Umständen des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu bejahen oder zu verneinen sein. Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Leistende seine Tätigkeit um des Entgelts willen ausführe, sei der mit der Zahlung verfolgte Zweck. Solle der Zuschussempfänger nur mit dem Zuschuss unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben könne, fehle es an der inneren Verknüpfung. Die Frage, ob eine Leistung gegen Entgelt vorliege, oder mit der Zahlung lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgmeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit gefördert werden solle, sei an Hand der Vereinbarungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger zu beantworten.
Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu; die Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss sei geklärt (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 18. Juli 2000 V B 35/00, BFH/NV 2001, 71).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt. Sie meint die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil in BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782 ab.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zu diesem Zweck kann zwar eine Entscheidung des BFH bei Divergenz der Vorentscheidung von anderen Gerichtsentscheidungen erforderlich sein. Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist aber nicht schlüssig dargelegt.
Der von der Klägerin zitierte --und vom FG angesprochene-- Absatz aus dem Urteil in BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782 lautet wörtlich:
"Demnach können Zahlungen der öffentlichen Hand Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers für diesen eine Aufgabe übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. Kein Entgelt liegt aber vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll. In derartigen Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein Leistungsaustausch zu bejahen oder zu verneinen sein (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 240, m.w.N.)."
Damit steht nicht im Widerspruch, dass das FG einräumt, dass der Betrieb des Konferenzzentrums öffentlichen Interessen diente. Entscheidend ist nämlich, ob die Zahlung lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll, oder ob die Person des privaten Rechts die (ebenfalls dem allgemeinen Interesse dienende) Aufgabe der Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Zahlung eines Entgelts übernimmt.
Ende der Entscheidung
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