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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: V B 162/03
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, wurde 1992 gegründet. Geschäftsführende Komplementärin war zunächst die 1976 gegründete G-GmbH, eine Bauträgergesellschaft. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der G-GmbH war E. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin bestand darin, das Grundstück A in B zu erwerben, zu bebauen und gewerblich zu vermieten.

Am 1. Juni 1992 schlossen die G-GmbH (Generalunternehmerin) und die Klägerin (Bauherrin) einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Seminarhotels auf dem Grundstück zum Festpreis von ca. 9 000 000 DM. Beide Gesellschaften wurden dabei von E vertreten. Nach dem Generalunternehmervertrag bedurfte es für Zusatzarbeiten, die zu einer Erhöhung des Pauschalfestpreises führten, der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Bauherrin. Die G-GmbH berechnete der Klägerin mit Datum vom 25. August 1993 Zusatzarbeiten in Höhe von (brutto) 2 910 398,12 DM. Am 27. August 1993 erkannte die Klägerin, vertreten durch E, gegenüber der G-GmbH die Mehrkosten wegen der Zusatzarbeiten an. Am 1. September 1993 wurde das Seminarhotel vereinbarungsgemäß fertig gestellt und in Betrieb genommen. Die Klägerin bezahlte den pauschalen Festpreis, nicht aber die besonders berechneten Zusatzarbeiten und zog Vorsteuerbeträge sowohl aus der Rechnung über den pauschalen Festpreis als auch aus der Rechnung über die Zusatzarbeiten vom 25. August 1993 ab. Letztere passivierte sie in den Jahren 1994 bis 1997.

Wegen der Abrechnung der Zusatzarbeiten kam es zum Streit zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und E. Durch Gesellschafterbeschluss vom 29. September 1993 schied die G-GmbH als Komplementärin aus der Klägerin aus; an ihrer Stelle trat die 1992 gegründete C-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin ein. Die Klägerin bestritt nun gegenüber der G-GmbH den Anspruch auf Bezahlung der Zusatzarbeiten.

Die G-GmbH konnte wegen der Weigerung der Klägerin, die Zusatzarbeiten zu bezahlen, ihre Subunternehmen nicht mehr befriedigen. Sie trat am 25. Oktober 1993 ihre angebliche Forderung gegen die Klägerin an eine Firma T ab, die die Handwerker, die sich zu einem Pool zusammengeschlossen hatten, vertrat und an die die Handwerkerforderungen treuhänderisch abgetreten worden waren. T versuchte die Forderung gegen die Klägerin gerichtlich durchzusetzen und die Eintragung einer Bauhandwerkerhypothek auf dem Hotelgrundstück zu erreichen. Das Landgericht (LG) lehnte die Eintragung u.a. mit der Begründung ab, die Abtretung der Handwerkerforderungen an T sei unwirksam gewesen und die abgetretene Forderung der G-GmbH gegen die Klägerin sei nicht glaubhaft gemacht worden; das von E im Namen der Klägerin abgegebene Anerkenntnis vom 27. August 1993 sei wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht des E unwirksam. Auch der Versuch zweier am Handwerkerpool beteiligter Unternehmer, eine einstweilige Verfügung auf Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung von Handwerkersicherungshypotheken zu erreichen, hatte keinen Erfolg.

Parallel zu diesen gerichtlichen Verfahren wurden zwischen der Klägerin und den von T vertretenen Handwerkern Vergleichsverhandlungen geführt. Im Zuge dieser Verhandlungen machte die Klägerin u.a. gegen E und die G-GmbH Schadensersatzansprüche geltend, mit denen sie aufrechnen wollte. Die Klägerin begründete ihre Schadensersatzansprüche u.a. damit, dass E ab Ende 1993 mehrfach behauptet habe, "der D sei pleite". Dadurch sei es bei der C-GmbH, der Betreiberin des Hotels, zu Umsatzeinbußen gekommen. Die C-GmbH habe dadurch ihre Pachtverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin teilweise nicht erfüllen können. Auch sei ein Schadensersatzanspruch gegen die G-GmbH und E deshalb gegeben, weil E seine Vertretungsmacht missbraucht habe. Im Jahre 1995 scheiterten die Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin, dem durch T vertretenen Handwerkerpool, der C-GmbH und den Kommanditisten der Klägerin M und S endgültig.

Im Juli 1995 wurde der Antrag, über das Vermögen der G-GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren zu eröffnen, mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zurückgewiesen. Im Jahre 1996 wurde die G-GmbH im Handelsregister gelöscht. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1997, der an die ehemalige Adresse der G-GmbH gerichtet war, erklärte die Klägerin gegen die Schlussrechnungsforderung der G-GmbH die Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzansprüchen. Diese erfasste sie in der Bilanz für 1997 erfolgswirksam.

Nach einer Betriebsprüfung berichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aufgrund des vorgenannten Sachverhalts die Vorsteuern aus der Rechnung der G-GmbH vom 25. August 1993 durch eine geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 1995.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) meinte, die Forderung der G-GmbH sei uneinbringlich gewesen; der Vorsteuerabzug sei deshalb gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) zu berichtigen gewesen. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie meint, im Streitfall stelle sich die Rechtsfrage, ob das Bestehen einer Aufrechnungslage die Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründe; diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO); in der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtsfrage ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 17. Juli 2003 X B 19/03, BFH/NV 2003, 1594).

Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass das vereinbarte Entgelt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich ist, wenn die tatsächliche Vereinnahmung noch nicht endgültig feststeht; dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Forderung auf Zahlung des Entgelts schlechthin keinen Wert mehr hat, sondern auch dann, wenn sie für geraume Zeit nicht durchsetzbar ist, unbeschadet dessen, dass nachträglich noch Zahlungen auf diese Forderung beim Gläubiger eingehen (BFH-Urteile vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, und vom 31. Mai 2001 V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Schuldner der uneinbringlichen Forderung (hier: die Klägerin) sich eines Gegenanspruchs berühmt und mit dem angeblichen Gegenanspruch aufrechnet. Entscheidend ist, ob der Gläubiger der Forderung auf Zahlung des Entgelts (hier: die G-GmbH) damit rechnen muss, dass eine Gegenforderung des Schuldners besteht und beide Forderungen in geraumer Zeit durch Aufrechnung erfüllt werden. Ob dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Nach den Feststellungen des FG brauchte die G-GmbH im Streitjahr 1995 mit einer Aufrechnung nicht zu rechnen.

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