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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.05.1999
Aktenzeichen: V B 164/98
Rechtsgebiete: Umsatzsteuer-Richtlinien, BFHEntlG
Vorschriften:
Umsatzsteuer-Richtlinien Abschn. 202 Abs. 4 Satz 2 der | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).
Klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist die Frage, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und die Umsatzsteuer, nicht aber das Entgelt ausgewiesen ist, zu versagen ist. Das Finanzgericht hat dies entgegen der Regelung in Abschn. 202 Abs. 4 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien und der herrschenden Meinung im Schrifttum angenommen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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