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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: V B 164/99
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO
Vorschriften:
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe
1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung für 1996 durch Beschluß vom 20. September 1999 ab. Es hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung. Zur Begründung legte das FG dar, die Antragstellerin habe die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993 zu unterwerfen. Das FG berechnete die Höhe dieses sog. Aufwendungseigenverbrauchs aufgrund der Angaben der Antragstellerin. Es legte dar, daß die von der Antragstellerin nachträglich erklärten niedrigeren Aufwendungen nicht nachvollziehbar seien. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, daß gegen den Beschluß kein Rechtsmittel gegeben sei.
Die Antragstellerin legte mit dem Schriftsatz vom 6. Oktober 1999 Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 20. September 1999 ein. Zur Begründung macht sie geltend, sie werde dadurch in ihren Rechten verletzt, daß der Aufwendungseigenverbrauch nicht mit den vom Listenpreis des Fahrzeugs abgeleiteten Aufwendungen besteuert worden sei.
Sie begehrt die Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung an das FG.
2. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.
Gegen den Beschluß des FG über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn das FG sie zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO). Sie wird "in der Entscheidung" zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO), somit im Entscheidungssatz (Tenor) oder in den Gründen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben; denn das FG hat die Beschwerde --wie auch die Rechtsmittelbelehrung ergibt-- ausdrücklich nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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