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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: V B 165/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1
FGO § 65 Abs. 2
FGO § 79b Abs. 1
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 74
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, erhob in eigener Sache am 25. November 1999 sechs Klagen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 setzte ihm die Berichterstatterin des Finanzgerichts (FG) in allen Verfahren eine Frist bis zum 10. März 2000 gemäß § 65 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie gemäß § 79b Abs. 1 FGO zur Angabe von Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Der Kläger beantwortete die Schreiben nicht. Daraufhin wies das FG die Klagen --zunächst durch Gerichtsbescheide, aufgrund der Anträge des Klägers auf mündliche Verhandlung sodann-- durch Urteile vom 27. Juni 2000 als unzulässig ab.

Mit seinen Beschwerden beantragt der Kläger Zulassung der Revision.

II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger rügt, ihm seien die Verfügungen der Berichterstatterin vom 18. Januar 2000 nicht wirksam unter der Adresse K-Straße 76 zugestellt worden, hat er einen Zustellungsmangel nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgetragen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1997 V B 105/96, BFH/NV 1997, 770; vom 25. November 1999 III B 5/99, BFH/NV 2000, 844). Der Kläger hat den Zustellungsmangel lediglich damit begründet, er habe "am Zustellungsort zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung erkennbar nicht gewohnt".

Zwar ist eine Ersatzzustellung nur dann wirksam, wenn der Zustellungsempfänger am Zustellungsort wohnt (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 181 Rz. 2, m.w.N.). Der Kläger hatte aber im November 1999 unter der Adresse K-Straße 76 Klage erhoben. Dass sich daran bis zum Januar 2000 etwas geändert hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Zudem beurkundet die zugehörige Postzustellungsurkunde, dass unter dieser Anschrift seinerzeit (jedenfalls) ein Hausbriefkasten des Klägers vorhanden war, in die die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung eingelegt worden ist (vgl. zur Beweiskraft der Postzustellungsurkunde BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 844, m.w.N.). Schließlich hat der Kläger nach den Feststellungen des FG die Schreiben der Berichterstatterin vom 18. Januar 2000 am 3. Februar 2000 beim Postamt abgeholt. All diese Umstände sprechen dafür, dass er seinerzeit unter der Adresse K-Straße 76 gewohnt hat; jedenfalls durfte er sich zur Darlegung des Gegenteils nicht auf die bloße Behauptung beschränken, er habe dort "erkennbar nicht gewohnt".

2. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger rügt, auch die Ladungen zum Termin zur mündlichen Verhandlung seien ihm nicht wirksam zugestellt worden.

Die Ladungen wurden ihm unter der Adresse G-Straße 86, die er in den Schriftsätzen vom 16. Mai 2000 als seine "vorübergehende Anschrift" angegeben hatte, am 7. Juni 2000 durch Übergabe an seine dort wohnende Mutter zugestellt. Auch insoweit hat der Kläger lediglich --unsubstantiiert-- vorgetragen, er habe "unter der vorübergehenden Anschrift keine Wohnung" gehabt. Das genügt den Anforderungen an die schlüssige Rüge eines Zustellungsmangels nicht.

3. Auch die Rüge des Klägers, er habe die Klagen aufgrund der Beschlagnahme von Unterlagen durch seinen Konkursverwalter gar nicht begründen können, vielmehr hätte das FG die Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des FG in den angefochtenen Urteilen.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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