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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: V B 166/05
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 160 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und wurden im Jahr 2000 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt; die Klägerin zu 1. betrieb in den Jahren 1998 bis 2000 (Streitjahre) ein Restaurant.
Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über Umbaumaßnahmen am Restaurant mit der Begründung, dass die hierüber erteilte Rechnung den leistenden Unternehmer nicht erkennen lasse; außerdem wurde der Betriebsausgabenabzug nach § 160 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht berücksichtigt, weil trotz Verlangen der Empfänger der in bar bezahlten Geldleistung nicht genau benannt wurde. Weiterhin erkannte das FA Vorsteuerbeträge insoweit nicht an, als sie auf die Pacht für das Restaurant und Nebenkosten entfielen; die dadurch verursachte Gewinnminderung berücksichtigte das FA in zutreffender Weise. Schließlich berechnete das FA den Eigenverbrauch für Warenentnahmen auf der Grundlage von drei erwachsenen Personen (erklärt: eine).
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Rechtsauffassung des FA und ließ gegen sein Urteil die Revision nicht zu. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie machen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine aus ihrer Sicht erforderliche Fortbildung des Rechts geltend und stützen dies ausschließlich auf den Sachverhalt der Umbaumaßnahmen und der Rechnung hierüber. Außerdem machen sie einen Verfahrensmangel geltend, weil das FG angebotene Zeugenbeweise über die Identität des leistenden Unternehmers nicht erhoben habe; eine diesbezügliche Rüge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2005 nicht erhoben.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Soweit die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, haben sie schon die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht in der gebotenen Form dargelegt. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung möglich ist (Klärbarkeit). Hieran fehlt es hier, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist.
Zum Betriebsausgabenabzug und zu den übrigen Gegenständen des Klageverfahrens haben die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nichts weiter vorgetragen.
2. Auch ein Verfahrensmangel wird von der Beschwerde nicht in schlüssiger Weise dargelegt.
Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages gehört u.a. der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; vom 4. Dezember 2003 VII B 121/03, BFH/NV 2004, 824 unter II. 4.). Daran fehlt es hier.
Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrags kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
Ende der Entscheidung
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