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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: V B 167/02
Rechtsgebiete: FGO, BGB
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
BGB § 427 | |
BGB § 714 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im eigenen Namen gegen Steuerfestsetzungen für 1994 und 1995 Klage erhoben, die gegen die X-BGB-Gesellschaft (im Folgenden: GbR) ergangen waren. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe, so führte das FG zur Begründung u.a. aus, keine von den Gesellschaftern der GbR ausgestellte Prozessvollmacht vorgelegt. Soweit er die Klage im eigenen Namen erhoben haben sollte, werde er durch die Steuerfestsetzungen gegen die GbR nicht unmittelbar beschwert.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Juli 2002 zugestellte Urteil des FG legte der Kläger am 22. August 2002 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging erst am 30. September 2002 zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Zur Begründung wird dargelegt, der Beschwerdebegründungsschriftsatz sei am Freitag, dem 20. September 2002, diktiert, aber infolge Überlastung der Schreibkräfte nicht rechtzeitig ausgeführt worden. Dies habe der zuständige Bearbeiter erst am 25. September 2002 "durch Zufall" bemerkt. Bisher habe dieser keine Fristen versäumt, so dass den federführenden Prozessbevollmächtigten insoweit kein Verschulden treffe.
Die Revision sei zur Klärung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen, ob ein vermeintlicher Gesellschafter einer GbR zur Abwehr eines Haftungsbescheids die Steuerfestsetzung der GbR zulässig anfechten könne.
Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil der Kläger die Beschwerdebegründungsfrist versäumt hat.
a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat die Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 23. September 2002, sondern erst in dem am 30. September 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist ist dem Kläger nicht zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Diese Voraussetzungen sind nach der Antragsbegründung (§ 56 Abs. 2 FGO) nicht vorhanden. Eine Fristenkontrolle (z.B. durch ein Fristenkontrollbuch, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002 VI B 17/02, BFH/NV 2002, 1490, m.w.N.), die eine Fristversäumung hätte verhindern können, war bei den Prozessbevollmächtigten offenbar nicht eingerichtet und für die hier zu beurteilende Beschwerde nicht durchgeführt worden. Nach der Antragsbegründung ist nur "durch Zufall" entdeckt worden, dass die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig geschrieben und abgeschickt worden war.
Das darin liegende Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 10. August 1977 II R 89/77, BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769).
c) Im Übrigen hat der Kläger auch keine ungeklärte Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Klage des Gesellschafters einer GbR gegen einen gegen die GbR als Steuerschuldner gerichteten Umsatzsteuerbescheid mangels Klagebefugnis unzulässig ist. Der Gesellschafter ist auch als potentiell Haftender (§§ 427, 714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht klagebefugt (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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