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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: V B 167/98
Rechtsgebiete: UStG 1993


Vorschriften:

UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) --in Verbindung mit dem Beschluß des FG vom 1. Dezember 1998 zur Berichtigung des Tatbestands dieses Urteils-- läßt sich entnehmen, daß die Stadt Z bis ... 1980 einen öffentlichen Schlacht- und Viehhof betrieb und daß die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- diesen Betrieb nach Einstellung durch die Stadt übernahm. Zu den Leistungsbeziehungen gibt das angefochtene Urteil zunächst den wesentlichen Inhalt eines sog. Öffentlichkeitsvertrags aus 1980 zwischen der Klägerin und der Stadt dahingehend wieder, daß die Stadt als Betreiber des Schlachthofs bestimmt war und sich beim Betrieb des Schlachthofs der Klägerin bediente. Ferner wird auf die entsprechenden Bestimmungen einer Schlachthof- und einer Schlachthofgebührensatzung verwiesen, die mit Wirkung vom 2. Mai 1983 wieder aufgehoben wurden. Zur Durchführung der Leistungsbeziehungen ist festgestellt, daß bis 31. März 1981 die Klägerin ihre Leistungen gegenüber den Schlachthofbenutzern --entgegen den Satzungsbestimmungen-- im eigenen Namen unter offenem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnete und vereinnahmte.

Ab 1. April 1981 rechnete die Klägerin ausdrücklich im Namen der Stadt unter Bezugnahme auf die Schlachthofgebührensatzung ab. Sie wies darauf hin, daß die Gebührenfestsetzung keine Umsatzsteuer enthalte. Zusätzlich stellte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt der Stadt ihre Leistungen mit Umsatzsteuer in Rechnung.

Für die Zeit bis zum 31. März 1981 wandte sich die Klägerin vor dem FG erfolgreich gegen die Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), daß sie als Erfüllungsgehilfin der Stadt beim Betrieb des Schlachthofs nicht berechtigt gewesen sei, gegenüber den Benutzern mit gesondertem Ausweis der Steuer abzurechnen. Der Urteilstatbestand verweist dazu auf die Gründe des Urteils des FG vom 20. Juli 1993 (im Verfahren zu den Umsatzsteuerbescheiden 1980 und 1981), wonach bis zum 31. März 1981 sich weder die Stadt noch die Klägerin an den Öffentlichkeitsvertrag gehalten hätten und deshalb die Klägerin Leistende gegenüber den Anlieferern gewesen sei; denn --so führte das FG aus-- die "benutzten Anmeldeformulare wiesen eindeutig die Klägerin als Auftragnehmerin aus. Die Rechnungen lauteten auf die Schlachthofbetriebs-GmbH als Ausstellerin. Im Gegensatz zu den ab 1.4.1981 verwendeten Formularen gäbe es keine Hinweise auf eine Beteiligung und Betätigung der Stadt im Rahmen des Schlachthofbetriebs."

Aus dem Urteil vom 20. Juli 1993 folgerte die Klägerin, sie (und nicht die Stadt) sei auch in der Zeit vom 1. April 1981 bis 30. April 1983 Leistende gegenüber den Schlachthofbenutzern gewesen. Sie machte mit der Umsatzsteuererklärung für 1994 (Streitjahr des vorliegenden Falles) einen Erstattungsbetrag wegen Korrekturen aus den Jahren 1981 bis 1983 geltend. Dazu trug sie im wesentlichen vor: Aufgrund des Urteils vom 20. Juli 1993 --demzufolge sie bis 31. März 1981 keine Leistungen an die Stadt ausgeführt habe-- seien die nach diesem Tag an die Stadt ausgestellten Rechnungen im Januar 1994 storniert worden, weil sie ihre Leistungen an die Benutzer weiterhin unverändert ausgeführt habe. Aufgrund der Stornierung der Rechnungen sei (zunächst in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 1994 und dann) in der Erklärung für 1994 die Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) erklärt worden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil verneinte das FG die Voraussetzungen eines Berichtigungsanspruchs, weil in der Zeit ab 1. April 1981 Rechtsbeziehungen nur zwischen der Stadt und der Klägerin einerseits und den Nutzern des Schlachthofs und der Stadt andererseits zustande gekommen seien.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Klägerin Versagung rechtlichen Gehörs geltend macht, weil das FG wesentliches Vorbringen übergangen habe mit der Folge, daß entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien, läßt sich dem angefochtenen Urteil ein solcher Mangel nicht entnehmen.

Als "übergangenen Tatsachenvortrag" macht die Klägerin ihre Ausführungen geltend, in den Anmeldescheinen, mit denen der Schlachthofbenutzer bei ihr, der Klägerin, die Schlachtung eines Tieres beantragt habe, sei sie als Leistende angegeben; die Stadt sei nicht genannt. Sie habe den Auftrag im eigenen Namen angenommen und ausgeführt. Während des Verfahrens sei nicht erkennbar geworden, ob das FG bei der Erforschung des Sachverhalts diese Tatsachen in seine Beurteilung einbezogen habe. In der mündlichen Verhandlung seien die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Tierbesitzern nicht erörtert worden.

Entgegen diesem Vortrag hat das FG den Vortrag der Klägerin berücksichtigt. Im Urteil heißt es u.a.: "Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem Vorbringen des Vertreters der Klägerin, wonach sich die tatsächliche Durchführung der Schlachtungen in dem Zeitraum ab 1.4.1981 in tatsächlicher Hinsicht nicht geändert habe, da sich die Anmeldungen zu den Schlachtungen nach wie vor an die Klägerin gerichtet hätten und diese unverändert weiter die Schlachtungen durchgeführt habe. Daraus folgt aber nichts anderes, als daß sich die Stadt als Betreiberin des Schlachthofes für die Durchführung der Schlachtungen der Klägerin bedient hat, so wie es in § 1 der Schlachthofsatzung vorgesehen ist."

Eine Versagung rechtlichen Gehörs scheidet aus. Zum einen hatte die Klägerin Gelegenheit, die von ihr für entscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Sie hat die Gelegenheit auch wahrgenommen. Das FG hat diesen Vortrag berücksichtigt. Ein Rechtsgespräch mit dem Gericht gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 119 Rz. 10 f.). Ob das FG bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts die maßgebenden Rechtsgrundsätze zutreffend berücksichtigte, betrifft den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht.

2. Entsprechendes gilt für den weiteren Beschwerdevortrag der Klägerin, rechtliches Gehör sei ihr dadurch versagt worden, daß das FG während des Verfahrens seine ggf. abweichende Ansicht zur Bestimmung des Leistenden nicht geäußert, sondern erst im Urteil festgestellt habe, die Stadt habe sich als Leistender zu erkennen gegeben. Die Klägerin hatte die Gelegenheit zum Sachvortrag und sie hat die Gelegenheit wahrgenommen. Das Gericht hat den Vortrag berücksichtigt. Daß das FG zu einer anderen Würdigung der Leistungsbeziehungen als die Klägerin gekommen ist, beruht nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.

3. Soweit unzureichende Aufklärung des Sachverhalts und Versagung rechtlichen Gehörs unter Hinweis darauf gerügt wird, daß die Stadt nicht Betreiberin des Schlachthofs gewesen sei, sich nicht der Klägerin bedient habe, und daß die Schlachthofsatzung nicht vollzogen worden sei, weshalb sie, die Klägerin, Tatbestandsberichtigung beantragt habe, wird auf den Berichtigungsbeschluß des FG vom 1. Dezember 1998 verwiesen, mit dem das FG über den Berichtigungsantrag entschieden hat.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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