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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: V B 168/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde 1987 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, der Verkauf und die Vercharterung von Segelyachten sowie der Großhandel mit Yachtzubehör. Spätestens 1988 wurde unter der technischen Leitung des Alleingesellschafters und Geschäftsführers X mit dem Bau einer hochseetüchtigen Yacht begonnen.

Die Yacht ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bisher nicht verkauft.

Die Klägerin machte in den Jahren 1987 bis 1992 (Streitjahre) bei erklärten Umsätzen von 2 500 DM Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 152 792,60 DM geltend, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst anerkannte. Die Bescheide sind vorläufig ergangen (§ 165 der Abgabenordnung --AO--).

Durch die im vorliegenden Verfahren angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1987 bis 1992 vom 22. Februar 2005 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre.

Zuvor war ein Klageverfahren der Klägerin betreffend die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Jahre 1993, 1994 und 1996 erfolglos geblieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 18. Juni 2004 V B 41/04 (BFH/NV 2004, 1674) zurückgewiesen.

Das FG wies (auch) die Klage gegen die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für 1987 bis 1992 als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Klägerin baue seit nahezu 18 Jahren eine einzige Yacht, ohne dass die Fertigstellung und der Verkauf der Yacht absehbar seien. Der Schluss des FA sei gerechtfertigt, dass die Yacht für private Zwecke --wohl des X-- erbaut worden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Keine dieser Voraussetzungen hat die Klägerin im Streitfall dargelegt.

a) Bei der Überprüfung der Unternehmereigenschaft ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für und gegen die Nachhaltigkeit der (beabsichtigten) Einnahmeerzielung sprechen können. Der tatsächlichen Würdigung der Einzelheiten durch das Tatsachengericht kommt insoweit besondere Bedeutung zu; der BFH prüft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1674, m.w.N.).

b) Das FG hat sich bei seiner Entscheidung innerhalb dieses Würdigungsrahmens bewegt.

Die Klägerin wendet sie sich im Kern (lediglich) gegen die Würdigung des FG, ohne in Bezug auf die zugrunde liegenden Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorzutragen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).



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