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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.1999
Aktenzeichen: V B 168/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Grundstücksgemeinschaft, erhob Klage mit dem Antrag, den Umsatzsteuerbescheid 1990 dahingehend abzuändern, "daß die USt entsprechend der USt-Jahreserklärung 1990 festgesetzt wird". Weiter hieß es: "Der Sach- u. Streitstand ergibt sich im einzelnen aus der in Ablichtung beigefügten Einspruchsentscheidung. Die USt-Erklärung 1990 wird dem Beklagten in Kürze vorliegen." Aus der in Kopie beigefügten Einspruchsentscheidung ergab sich, daß im Umsatzsteuerbescheid 1990 die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt worden waren und die Klägerin ihren dagegen eingelegten Einspruch trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet hatte.

Mit Verfügung vom 2. August 1993 (zugestellt am 3. August 1993) forderte der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) den Bevollmächtigten der Klägerin auf, innerhalb eines Monats den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen sowie diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren die Klägerin sich beschwert fühle. Abschließend hieß es: "Den vorgenannten Aufforderungen können Sie auch durch Einreichen der ausstehenden Steuererklärungen bei Gericht nachkommen."

Die Umsatzsteuererklärung 1990 wurde am 31. August 1993 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingereicht. Dies teilte das FA dem FG am 15. September 1993 mit. Am selben Tag beantragte die Klägerin wegen Versäumung der mit Verfügung vom 2. August 1993 gesetzten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Steuererklärung versehentlich beim FA und nicht beim FG eingereicht worden sei.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht --wie erforderlich gegenüber dem Gericht-- bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, das FG-Urteil weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juni 1996 III R 93/95 (BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483) ab; außerdem habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Des weiteren sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil das FG die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1990 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision kann nicht wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassen werden.

Dem von der Klägerin insoweit genannten BFH-Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil sich die Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall --anders als im Streitfall-- innerhalb der ihnen nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist gegenüber dem FG geäußert hatten.

Soweit die Klägerin meint, im Streitfall sei "ein Sachverhalt gegeben, der dem besagten BFH-Urteil zugrunde liegenden Fall gleichwertig" sei, hat sie nicht --wie erforderlich-- einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils und einen abstrakten Rechtssatz aus dem bezeichneten BFH-Urteil so bezeichnet, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 10. Juni 1998 V B 103/97, BFH/NV 1999, 315, m.w.N.).

2. Die Sache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage bereits geklärt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 25. August 1998 V B 11/98, BFH/NV 1999, 334; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 24, 36, m.w.N.). Das ist in bezug auf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfragen der Fall.

Der BFH hat bereits geklärt, daß es für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens bei einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ausreichend, aber auch erforderlich ist, den Streitpunkt in allgemeinerer Form --anders als hier in der Klageschrift geschehen-- so zu umreißen, daß er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgrenzbar ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 2.).

Der BFH hat ferner entschieden, daß eine gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Ausschlußfrist nicht gewahrt wird, wenn das Klagebegehren lediglich gegenüber dem FA konkretisiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245, m.w.N.).

3. Soweit die Klägerin rügt, sie sei dadurch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, daß das FG nicht zur Sache entschieden, d.h. die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1990 nicht berücksichtigt habe, handelt es sich um eine Sachrüge, die den Zugang zum Revisionsverfahren nicht eröffnen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1995 VIII B 155/94, BFH/NV 1995, 908).

Im übrigen hat das FG --wie sich aus dem vorstehend Dargelegten ergibt-- die Präklusionsvorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt, weil die Klägerin der --entgegen ihrer Auffassung nicht mißverständlichen-- Aufforderung in der Verfügung des FG vom 2. August 1993 nicht fristgerecht nachgekommen ist.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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