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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: V B 169/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb den An- und Verkauf sowie die Verpachtung, Vermietung und Verwaltung von Immobilien. Im Streitjahr (1988) erhielt er von einer KG 1 150 000 DM. Grundlage der Zahlung war ein notarieller Vertrag vom 12. Februar 1988. Darin
- hoben der Kläger und die KG einen Vertrag vom 15. Januar 1988 über den Verkauf und die Abtretung zweier Gesellschaftsanteile an einer GmbH auf, deren Alleingesellschafter der Kläger war (§ 1),
- verpflichtete sich die KG im Hinblick darauf, dass der Kläger "auf der Grundlage des vorgenannten notariellen Kaufvertrages vom 15. Januar 1988 des Notars ... erhebliche, weitere Verpflichtungen eingegangen ist und dass er bei Nichterfüllung oder erfolgreicher Anfechtung dieses notariellen Kaufvertrages einen erheblichen Schaden erleiden könnte", ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung von 1 150 000 DM an den Kläger (§ 3) und
- verpflichtete sich der Kläger, die Löschung eines zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts an einem Grundstück zu bewilligen (§ 4).
Der Kläger behandelte den aufgrund dieses Vertrages gezahlten Betrag von 1 150 000 DM in voller Höhe als nicht steuerbaren Schadensersatz. Dagegen unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Umsatzsteuerbescheid 1988 im Anschluss an eine Betriebsprüfung den Betrag mit dem Nettowert der Umsatzsteuer.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage des Klägers ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, der Kläger habe den genannten Betrag für die Bewilligung der Löschung seines Vorkaufsrechts erhalten. Trotz der Formulierung in § 3 des Vertrages vom 12. Februar 1988 sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Anfechtung des Kaufvertrages vom 15. Januar 1988 durch die KG einen Schaden erlitten hätte (wird ausgeführt).
Der Kläger begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.
Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache habe deswegen grundsätzliche Bedeutung, "weil
- soweit ersichtlich der BFH sich bisher noch nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob Verwaltung und Rechtsprechung derart hohe Anforderungen an die Darlegung des Steuerpflichtigen stellen dürfen,
- es von öffentlichem Interesse ist, wieweit Vertragsfreiheit und Privatautonomie von Verwaltung und Rechtsprechung zu achten sind,
- von den Antworten auf diese Fragen nahezu aller Steuerpflichtigen betroffen sind".
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Allein aus dem Hinweis, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, und dass eine Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, ergibt sich nicht, dass eine Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340).
Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde im Kern gegen die Würdigung des FG, welchen Rechtsgrund die Zahlung des genannten Betrages an den Kläger gehabt hat. Dafür ist insbesondere die Auslegung des Vertrages vom 12. Februar 1988 maßgeblich. Mit einem Angriff auf eine solche Einzelfallwürdigung kann die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 1999 V B 47/99, BFH/NV 2000, 327).
Ende der Entscheidung
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