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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: V B 171/00
Rechtsgebiete: EStG, UStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 18
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 4 Nr. 14
UStG § 4 Nr. 16
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Krankenpfleger. Er betrieb in den Streitjahren einen ambulanten Hauspflege- und Betreuungsdienst und führte zusammen mit festen Mitarbeitern und Aushilfskräften Behandlungspflege, Grundpflege und Haushaltsweiterführung durch. Seine gegenüber den einzelnen Patienten erbrachten Leistungen rechnete er mit den Krankenkassen und Sozialbehörden ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat in den angefochtenen Bescheiden vom 10., 18. und 20. Dezember 1996 die Auffassung, es handle sich um gewerbliche und nicht um freiberufliche Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil der Kläger angesichts der hohen Zahl der Mitarbeiter (zwischen 82 und 102) bei der Erledigung der einzelnen Aufträge nicht mehr leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig habe sein können. Die Ausführung der einzelnen Aufträge habe deshalb nicht mehr ihm selbst, sondern den Mitarbeitern zugerechnet werden müssen. Dementsprechend lägen mangels heilberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 EStG auch keine Leistungen vor, die nach § 4 Nr. 14 oder Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes 1980 bzw. 1991 (UStG) steuerbefreit seien.

Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des FA, mangels freiberuflicher Tätigkeit i.S. des § 18 EStG lägen auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht vor.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger sinngemäß unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (BFHE 191, 76, BFH/NV 2000, 932) grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG auch vorliegen, soweit die ambulante Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) von angestellten fachlich qualifizierten Mitarbeitern erbracht wird. Im Übrigen rügt er, das Gericht habe keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, inwieweit die Leistungen dem Kläger selbst oder seinem qualifizierten Personal hätten zugerechnet werden müssen.

II. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

2. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die Gewerbesteuermessbeträge betrifft, denn der Kläger hat in Bezug auf die Entscheidung des FG zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfte keinen Zulassungsgrund dargelegt.

Mit dem nicht näher substantiierten Hinweis, der Kläger habe "durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen", dass eine "entsprechende Kontrolle durch Krankenversicherungsverträge und örtliche Zulassungen, etc. vorgelegen" hat, hat der Kläger auch einen Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt (zu den Anforderungen vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.). Gleiches gilt für den Hinweis, das Gericht habe keine entsprechenden Feststellungen für seine Annahme getroffen, die wesentlichen Leistungen seien von Mitarbeitern, die nicht Berufsträger sind, erbracht worden.

3. Die Revision wegen Umsatzsteuer 1989 bis 1991 war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 191, 76, BFH/NV 2000, 932 --Besteuerung von Umsätzen aus ambulanter Krankenpflege--) zuzulassen.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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