Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: V B 172/04
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
UStG § 1 Abs. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb als Einzelunternehmerin einen Groß- und Einzelhandel mit ...waren. Mit notariellem Vertrag vom 27. November 1997 verpachtete sie ihr Unternehmen ab 1. Januar 1998 an ihren Sohn. Ausweislich des Vertrags beabsichtigte sie, dem Pächter zum Jahreswechsel aus dem vorhandenen Warenbestand (in Höhe von 621 444,17 DM) "einen Warenwert in Höhe von 400 000 DM im Wege der Schenkung zuzuwenden".

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste die schenkweise Übertragung des Warenbestands als umsatzsteuerpflichtige Entnahme in der Steuerfestsetzung für 1997. Mit dem Einspruch machte die Klägerin erfolglos geltend, sie habe die Schenkung dem Sohn nur in Aussicht gestellt, es habe sich im Übrigen um eine Minderung einer Darlehensforderung gegenüber ihrem Sohn gehandelt.

Die anschließende Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Annahme eines steuerpflichtigen Eigenverbrauchs im angefochtenen Steuerbescheid für 1997. Dafür stützte es sich auf die Ausgestaltung des notariellen Pachtvertrags, der keine Anhaltpunkte für ein Abrücken von der beurkundeten Absicht erkennen lasse und darauf, dass beim Empfänger durch Einbuchung einer Eigenkapitalposition in Höhe von 400 000 DM entsprechende Vermögenswerte ausgewiesen worden seien. Im Übrigen ergäben sich für die Durchführung eines Forderungsverzichts weder Anhaltspunkte aus dem Vertrag oder den Akten noch habe die Klägerin für ihre Behauptung Unterlagen oder Nachweise beigebracht, obwohl das Thema ausführlich im Rahmen eines Erörterungstermins behandelt worden sei.

Die Klägerin beantragt mit der Beschwerde Zulassung der Revision. Sie macht Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gegen das Urteil des FG ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Die Klägerin macht mit ihren Rügen, das FG habe die ordnungsgemäße Prozessleitung und seine Beweiserhebungspflicht verletzt, eine Sachaufklärungsrüge (§ 76 FGO) geltend. Damit dringt sie nicht durch.

Nach Auffassung der Klägerin hätte das FG ohne die gerügten Verstöße zu dem Ergebnis kommen müssen, der streitige Vorgang sei eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür hätten im finanzgerichtlichen Verfahren unstreitig vorgelegen, seien aber offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Die Geschäftsveräußerung hätte sich nach der ganzen Aktenlage aufdrängen müssen. Eine Geschäftsveräußerung liege nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch vor, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an den Übernehmer vermietet oder verpachtet würden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die gerügten Verfahrensverstöße liegen jedenfalls nicht vor. Der Senat kann offen lassen, ob der Vortrag zu den Rügen schon die Voraussetzungen einer schlüssigen Darlegung i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllen.

Das FG hat den zwischen den Beteiligten streitigen Prozessstoff anhand der Vertragslage (notarieller Pachtvertrag), der Anträge und des Vorbringens der (steuerberatend vertretenen) Klägerin in einem Erörterungstermin gewürdigt. Es kam zu dem Ergebnis, die streitige Frage der Schenkung eines Teils des Warenbestandes (etwa 2/3) sei zu bejahen, die eines Forderungsverzichts sei zu verneinen. Die Beurteilung der Gestaltung als Geschäftsveräußerung war weder im Vertragswerk noch im gesamten Verfahren vor dem FA und dem FG angesprochen worden. Dieser Sach- und Streitstand steht der Behauptung der Klägerin entgegen, die Beurteilung als Geschäftsveräußerung hätte sich aufdrängen müssen. Wie die Klägerin in der Beschwerdeschrift selbst vorträgt, ist es grundsätzlich Sache der Verfahrensbeteiligten, ihre Rechtsauffassung darzulegen. Dies ist im finanzgerichtlichen Verfahren geschehen und damit hat sich das FG auseinandergesetzt.

Damit erschöpft sich die Beschwerdebegründung im Kern in der Kritik, das FG habe den notariellen Pachtvertrag unzutreffend gewürdigt. Die Rüge einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung begründet aber keinen Verfahrensfehler, sie betrifft das materielle Recht (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).

Für die als verfahrensfehlerhaft gerügte unterlassene Beweiserhebung mit dem Ziel, eine Würdigung des Vorgangs als Geschäftsveräußerung zu erreichen, bestand aufgrund der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kein Anhaltspunkt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 118).

Ende der Entscheidung

Zurück