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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: V B 173/99
Rechtsgebiete: FGO, UStDV 1993, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
UStDV 1993 § 36 Abs. 1
UStDV 1993 § 38
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Speditionsunternehmen. In den Streitjahren (1996 und 1997) zahlte sie ihren Fahrern Spesen für Verpflegungsmehraufwand. Sie nahm hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung verneinte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Vorliegen von "Dienstreisen", da die Fahrer einer "Fahrtätigkeit" nachgegangen seien. Es lehnte deshalb den Vorsteuerabzug ab.

Die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Da die Vorentscheidung am 1. Oktober 1999 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), d.h. gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 19. November 1999 V B 59/99, BFH/NV 2000, 760).

Die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen Dienstreisen und einer sonstigen Fahrtätigkeit rechtlich zulässig ist, ist nach dem Gesetz und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bejahen und deshalb nicht klärungsbedürftig.

Nach § 36 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1993) kann der Unternehmer, der seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise (§ 38 UStDV 1993) im Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet, die dort genannten Vorsteuerbeträge abziehen. Nach § 38 UStDV 1993 ist der Begriff der Dienstreise nach den für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen.

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH durch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 3. April 2003 V R 88/01 entschieden, dass der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Reisekosten nach Pauschbeträgen auch im Besteuerungszeitraum 1996 voraussetzt, dass der Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise im Inland Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen erstattet und dass ein pauschaler Vorsteuerabzug für erstattete Aufwendungen wegen Mehrverpflegung bei Fahrtätigkeiten nicht zulässig ist; nach Auffassung des BFH steht dem der erweiterte Abzug von Reisekosten als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten nach den Vorschriften des § 4 Abs. 5 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) nicht entgegen. Dies muss auch für das Streitjahr 1997 gelten. Wie der BFH in dem Urteil weiter ausführt, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Dienstreisen schon bei Fahrtätigkeiten anzunehmen. Damit sind die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen geklärt.

Ende der Entscheidung

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