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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2003
Aktenzeichen: V B 175/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Verbindung der Verfahren V B 175/01, V B 176/01, V B 177/01 und 178/01 zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hieran fehlt es.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert; er hat dementsprechend auch nicht substantiiert deren Klärbarkeit und Klärungsbedürftigkeit dargelegt, wie dies nach ständiger Rechtsprechung zur Darlegung der Voraussetzungen einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich gewesen wäre (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038). Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger eine Entscheidung im allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse begehrt. Die Behauptung, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht jedenfalls nicht.

2. Wird geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe die Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt, muss u.a. angegeben werden, aus welchem Grund für das FG Anlass zu einem weiteren Hinweis an den fachkundig vertretenen Kläger bestanden haben sollte, welche konkreten Fragen das FG hätte stellen sollen und wie die Fragen beantwortet worden wären (vgl. z.B. Beschlüsse des BFH vom 19. Februar 1999 III B 99/98, BFH/NV 1999, 971; vom 17. August 1999 IV B 20/99, BFH/NV 2000, 210); § 76 enthält keine allgemeine Hinweispflicht; die richterliche Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO hat nicht den Sinn, die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten einzuschränken (BFH-Beschlüsse vom 25. September 2002 IV B 138/00, m.w.N.; vom 14. November 1995 VII B 186/95, BFH/NV 1996, 416, und vom 30. Januar 1996 V B 89/95, BFH/NV 1996, 683), die bei dem Kläger als Rechtsanwalt besonders hoch zu bewerten ist.

Welche konkreten Fragen das FG stellen sollte, erläutert der Kläger nicht. Das FG hat im Übrigen bei Setzung der Ausschlussfrist den Kläger aufgefordert, im Einzelnen den Sachverhalt mitzuteilen, den die Behörde seines Erachtens unzutreffend behandelt oder beurteilt hat und die seines Erachtens unzutreffenden Rechtsfolgen aufzuzeigen oder auf andere Weise die Streitpunkte genau zu bezeichnen. Da der Kläger weder Steuererklärungen abgegeben hat, noch den Einspruch und die Klage auch nur ansatzweise begründet hat, bestand im Übrigen kein Anhaltspunkt für weitere Hinweise oder Fragen.

3. Auch eine Sachaufklärungsrüge hat der Kläger nicht substantiiert (zu den Anforderungen z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 67, mit Rechtsprechungsnachweisen).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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