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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: V B 175/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargelegt. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (BFH-Beschluss vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27, m.w.N.). Welche konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, hat der Kläger nicht dargelegt. Ein Vortrag zur Bedeutung für die Allgemeinheit fehlt völlig.

2. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb aus seiner Sicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Der Beschwerdeführer muss tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892; vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719). Der Kläger hat lediglich dargelegt, dass der BFH in mehreren Entscheidungen, u.a. im Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, entschieden habe, dass auch ein Strohmann als leistender Unternehmer in Betracht komme und dass sich das FG Düsseldorf dieser Rechtsprechung im Urteil vom 26. April 2002 1 K 2937/99 angeschlossen habe. Für die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung reicht das schon deshalb nicht, weil der Kläger keinen Rechtssatz des FG herausgearbeitet hat, der hierzu im Widerspruch steht.

3. Soweit der Kläger geltend macht, dem FG sei ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unterlaufen, indem es seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt habe, fehlt es ebenfalls an der hinreichenden Darlegung des Verfahrensmangels (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO --wie die Verletzung der Sachaufklärungspflicht-- verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben. So ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; in BFH/NV 2006, 1892). Die Behauptung des Klägers, das FG habe bei der Zurechnung der Umsätze zum Kläger die Grundsätze der Rechtsprechung nicht beachtet und die Beweise unzutreffend gewürdigt, reicht nicht aus. Das gilt schon deshalb, weil weder Fehler des FG bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595, m.w.N.) noch bei der Beweiswürdigung (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 13. August 2007 VII 345/06, BFH/NV 2008, 23) zur Zulassung der Revision führen.

Darüber hinaus muss schlüssig vorgetragen werden, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235; vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751). Auch hierzu fehlt der erforderliche Vortrag.

Außerdem handelt es sich bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, so muss der Kläger außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 30. Januar 2008 X B 55/07, BFH/NV 2008, 964). Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

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