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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2000
Aktenzeichen: V B 175/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 152 Abs. 2 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte die Umsatzsteuererklärung 1995 (erst) im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid 1995 des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ein.

Mit Bescheid vom 15. April 1998 setzte das FA gegen die Klägerin einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 1995 in Höhe von 1 000 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, die Festsetzung des Verspätungszuschlages lasse keine Ermessensfehler des FA erkennen; es habe alle in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen gewürdigt.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellt werden.

Um eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Ihm muss ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1997 I B 130/96, BFH/NV 1998, 323).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin macht mit der Beschwerde geltend, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH im BFH-Urteil vom 13. Juni 1991 V R 44/87 (BFH/NV 1992, 78) und im BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1995 I B 69/95 (BFH/NV 1996, 377) abgewichen, wonach bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlages alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bezeichneten Ermessenskriterien zu berücksichtigen und grundsätzlich auch in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung zu behandeln sind. Die Klägerin stellt diesem Rechtssatz aber keinen abweichenden Rechtssatz aus der Vorentscheidung gegenüber, sondern rügt, das FG habe diese Rechtsprechung nicht beachtet. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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