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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: V B 176/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 129 Abs. 1
FGO § 133a
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerichteten Umsatzsteuerbescheid 2001 öffentlich zu, weil es ihm zuvor trotz Einschaltung von Einwohnermeldeämtern und der Deutschen Post AG nicht gelungen war, eine Anschrift zu ermitteln, unter der dem Kläger Verwaltungsakte hätten zugestellt werden können. Auch die Einspruchsentscheidung vom 11. April 2004 wurde öffentlich zugestellt. Die Einspruchsentscheidung wurde am 4. Mai 2004 ausgehängt; der Tag der Abnahme der Bekanntmachung über die öffentliche Zustellung war der 15. Juni 2004.

Im Oktober 2004 wandte sich der Kläger mit einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 an das FA mit dem Ziel einer Änderung des Umsatzsteuerbescheides. Das FA lehnte eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides unter Hinweis auf dessen Bestandskraft ab. Hiergegen richtet sich die im Dezember 2005 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, über die das FG noch nicht entschieden hat.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FG mit Beschluss vom 14. August 2006 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG im Wesentlichen aus, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2001 bestünden nicht, weil dieser in Bestandskraft erwachsen sei. Die dagegen erhobene Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die Beschwerde gegen den Beschluss ließ das FG nicht zu. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Beschluss nicht gegeben ist.

Mit der außerordentlichen Beschwerde, die der Kläger selbst beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegte, macht er geltend, der Beschluss des FG beruhe auf einer bewussten greifbaren gesetzwidrigen Anwendung des Prozessrechts. Gewichtige verfassungsrechtliche Gründe machten eine Entscheidung des BFH erforderlich.

II. 1. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft.

Seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 ist eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit im Finanzgerichtsverfahren nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 2. Oktober 2006 III B 123/06, juris; vom 13. September 2006 VII B 150/06, BFH/NV 2007, 78; vom 16. Oktober 2006 X B 133/06, juris). Eine im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416).

2. Dass das FG in der Rechtsmittelbelehrung auf den Vertretungszwang angesichts der schon fehlenden Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde nicht hingewiesen hat, hebt nicht den Vertretungszwang auf. Dies würde lediglich dazu führen, dass die Frist nach § 129 Abs. 1 FGO nicht in Gang gesetzt wird, wenn der Rechtsbehelf statthaft wäre. Das ist aber nicht der Fall.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).



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