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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: V B 177/03
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 18. August 2003 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1999 bis 2000 als unzulässig ab, weil der Antragsteller nicht, wie nach § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorausgesetzt, zuvor die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt noch Anhaltspunkte dafür vorgetragen hatte, dass die Vollstreckung drohte. Das FG hat im angefochtenen Beschluss weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen die Beschwerde zugelassen; nach der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann "gegen diesen Beschluss ... Beschwerde eingelegt werden".

Der Antragsteller legte Beschwerde ein und begründete diese u.a. mit dem Hinweis, das FA habe die Umsatzsteuerbescheide auf seinen inzwischen gestellten Antrag (nur) teilweise ausgesetzt; außerdem habe es Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301; vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673). Der hier angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte. Schweigen über die Zulassung bedeutet indes Nichtzulassung, so dass die Beschwerde dann unstatthaft ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 673, m.w.N.).

a) Auch die in dem Beschluss des FG enthaltene Rechtsmittelbelehrung, nach der den Beteiligten gegen diesen Beschluss die Beschwerde zustehen soll, enthält keine Zulassung der Beschwerde.

Zwar kann unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Beschlusses enthaltener ausdrücklicher Ausspruch, dass die Beschwerde zulässig sei, als Beschwerdezulassung anerkannt werden. Aber auch diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Da die Beschwerde stets ausdrücklich durch besondere Entscheidung zugelassen werden muss, reicht es nicht aus, dass eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des FG ausgeht und nicht unmissverständlich zu erkennen gibt, dass mit ihr selbst die Beschwerde durch besondere Entscheidung aus einem der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe zugelassen wird. Vielmehr kann eine Rechtsmittelbelehrung, nach der --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- die Beschwerde als zulässig angesehen wird, nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden (BFH-Beschlüsse vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256; in BFH/NV 2002, 673). Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt indes nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 673, m.w.N.).

b) Das FG hat eine Beschwerde gegen seinen Beschluss auch nicht nachträglich zugelassen. Insbesondere ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Zulassung der Beschwerde durch besondere Entscheidung auch nicht daraus, dass das FG die Sache dem BFH zur Entscheidung vorgelegt hat.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.

Ende der Entscheidung

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