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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: V B 177/07
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
GKG § 21 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 23. Juli 2007 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Beschluss nicht.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Anlass für ein Absehen von der Erhebung von Gerichtsgebühren nach § 21 des Gerichtskostengesetzes besteht nicht, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt. Zwar weisen viele Gerichte bei unanfechtbaren Beschlüssen ausdrücklich auf das Fehlen von Rechtsmitteln hin ("Dieser Beschluss ist unanfechtbar"). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung einer "Negativbelehrung" gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO besteht jedoch nicht, wenn eine Entscheidung nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 2002 II S 2/02, BFH/NV 2002, 941; Tipke/Kruse, AO und FGO, § 105 FGO Rz 23).
Ende der Entscheidung
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