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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: V B 179/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 137 | |
FGO § 138 Abs. 2 |
Gründe:
I. Im Klageverfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 1997 haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat das FG durch den Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 5. August 2003 gemäß § 138 Abs. 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt, weil die zum Erfolg führenden Umstände erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, obwohl dies schon früher hätte geschehen können.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2003 beantragte der Kläger zum Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, weil ihm das rechtliche Gehör versagt gewesen sei; er habe sich nicht zum Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), ihm die Kosten wegen verspäteten Vorbringens aufzuerlegen, äußern können. Tatsächlich habe er schon während der Betriebsprüfung auf die Tatsachen hingewiesen, die zur Änderung des Bescheides geführt hätten. Gleichzeitig lehnte er den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Das FG wies das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters mit Beschluss vom 21. August 2003 zurück. Den Antrag, die Kostenfestsetzung aufzuheben, behandelte das FG als Gegenvorstellung und wies diese mit Beschluss vom 22. August 2003 unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie u.a. darauf zurück, dass das Gericht von Amts wegen über die Kosten entscheide, die Anträge der Beteiligten nicht verbindlich seien und im Übrigen der allgemein gehaltene Hinweis des Klägers auf eine durchgeführte Betriebsprüfung und die damit eröffnete Möglichkeit des Prüfers, bestimmte Zahlungsvorgänge aufzudecken, nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers, mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das FG in Bezug auf die Kostenentscheidung geltend macht. Außerdem beantragt er unter Hinweis auf diesen Verfahrensfehler, Richter am Finanzgericht X, der die Kostenentscheidung als Einzelrichter erlassen hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war zu verwerfen.
1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Auch Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar. Hierauf hat das FG in den Rechtsmittelbelehrungen zutreffend hingewiesen.
2. Die vorliegende Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Eine derartige Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, wird zwar ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Streitfall jedoch keine Rede sein. Sie wären selbst bei sachlicher Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 22. August 2001 III B 71/01, BFH/NV 2002, 195). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619; vom 15. Mai 2002 I B 3/02, BFH/NV 2002, 1317).
3. Gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung ist eine außerordentliche Beschwerde offensichtlich unstatthaft. Die Gegenvorstellung hat nämlich zum Ziel, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen. Es besteht kein vernünftiger Grund, wegen des Ergebnisses dieser Selbstüberprüfung einen außerordentlichen Rechtsbehelf zu dem im Instanzenzug nächsthöheren Gericht, der in den Prozessordnungen nicht vorgesehen ist, von Verfassungs wegen zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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