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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: V B 179/99
(1)
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 5 Satz 4 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
1. Der Senatsbeschluss vom 3. Februar 2000 V B 179/99 (BFH/NV 2000, 963), mit dem die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen wurde, beruhte auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 160, mit dem sowohl das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Urteil des FG als auch der (die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende) Beschluss des Senats vom 27. September 1993 V B 31/92 (BFH/NV 1994, 419) aufgehoben worden waren.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2000 2 BvR 2861/93 berichtigte das BVerfG seinen Beschluss vom 10. November 1999 dahingehend, dass lediglich "der Beschluss des Bundesfinanzhofs" aufgehoben wird. Damit entfiel die Grundlage für die Zurückverweisung der Sache an das FG.
2. Aus den Gründen des BVerfG-Beschlusses vom 10. November 1999 ("Der Bundesfinanzhof wird in dem wegen nachträglicher Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffneten Revisionsverfahren ... zu prüfen haben ...") folgt, dass der erkennende Senat in dem --wegen Aufhebung seines Beschlusses vom 27. September 1993 V B 31/92-- wieder anhängigen Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, die Revision zuzulassen hat. Die Klägerin und Beschwerdeführerin kann nunmehr Revision einlegen. Mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung beginnt der Lauf der Revisionsfrist (§ 115 Abs. 5 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung).
Von der weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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