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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: V B 18/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 121 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V B 18/06 V B 68/06 V B 92/06

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH i.L., führte ...arbeiten durch. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ auf der Grundlage eines Steuerfahndungsberichts vom 13. April 2000 gegen die Klägerin Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 (V B 18/06), Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für 1 bis 12/1998 (V B 68/06) sowie einen Umsatzsteuerbescheid für 1999 (V B 92/06).

Die Einsprüche und Klagen der Klägerin blieben erfolglos.

Mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Klägerin macht unter Vorlage verschiedener Unterlagen im Wesentlichen geltend, die Feststellungen in dem Bericht vom 13. April 2000 seien "im Großteil" unrichtig, da sie auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruhten. Insofern seien die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheide willkürlich und mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht zu vereinbaren. Es liege somit ein Verfahrensmangel vor. Die Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) wären ohne den Verfahrensmangel zu ihren (der Klägerin) Gunsten ausgefallen.

Weitere Ermittlungen seien bei entsprechender Würdigung der Aktenlage notwendig gewesen, die jedoch nach dem "vernichtenden" Bericht der Steuerfahndung nicht mehr betrieben worden seien. Ihren (der Klägerin) Einwendungen bzw. denen ihres Liquidators sei kein Gehör geschenkt und den "Mutmaßungen und Verallgemeinerungen" der Steuerfahndung sei uneingeschränkt gefolgt worden.

Mit diesen Ausführungen hat sie die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt.

a) Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellungen im Steuerfahndungsbericht vom 13. April 2000 sowie gegen die darauf beruhenden Bescheide des FA wendet, macht sie keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Darunter fallen (nur) Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1999 XI B 66/98, BFH/NV 1999, 1620; vom 22. November 2005 V B 22/05, BFH/NV 2006, 586).

b) Soweit die Klägerin ferner ausdrücklich oder zumindest sinngemäß einen Verstoß des FG gegen dessen Sachaufklärungspflicht rügt, hat sie nicht --wie erforderlich-- vorgetragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 25. Juni 2004 V B 134/03, BFH/NV 2004, 1675).

3. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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