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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.02.2000
Aktenzeichen: V B 18/99
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 52 Abs. 1 | |
GKG § 185 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist iranischer Staatsbürger und lebt in Deutschland. Seit Januar 1992 betrieb er einen Einzelhandel mit Teppichen. Bei einer das Streitjahr 1992 betreffenden Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Prüfer im Zeitraum Januar bis November 1992 Bareinlagen in Höhe von insgesamt 132 334 DM fest. Weil der Kläger die Herkunft der zu Einlagen in die betriebliche Barkasse verwendeten Mittel nicht nachgewiesen hatte, erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Umsatzsteuerbescheid für 1992 die Umsätze um netto 118 421 DM. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. Die bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt insoweit vor, ihr sei erst während der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) klar geworden, dass ihr Mandant den Sachverhalt, seine Mitwirkungspflicht und die daraus resultierenden Auswirkungen nicht verstanden habe. Wegen sprachlicher Verständnisprobleme, die während der mündlichen Verhandlung deutlich geworden seien, wäre es sinnvoll gewesen, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Obwohl sie den Kläger mehrfach auf die Problematik und seine Pflichten hingewiesen habe, habe er das Ausmaß nicht richtig verstanden. Er habe die mündliche Verhandlung als reine Formsache beurteilt, obwohl sie mehrfach erläutert habe, dass das abgeschlossene Strafverfahren und das Klageverfahren vor dem FG nichts miteinander zu tun haben. Inzwischen seien die sprachlichen Verständnisprobleme zwischen dem Kläger und ihr, der bisherigen Prozessbevollmächtigten, geklärt. Zum Nachweis dafür, dass die Schätzung des FA überhöht sei, legte der Kläger weitere Unterlagen vor und benannte einen Zeugen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger macht als Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es keinen Dolmetscher beigezogen habe. Diesen Verfahrensfehler hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Wird als Verfahrensfehler geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht oder seine Fürsorgepflicht verletzt, ist u.a. darzulegen, weshalb dem Beteiligten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten eine rechtzeitige Rüge (noch vor dem FG) nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 1999 III B 168/96, BFH/NV 1999, 1503; vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).
Nach § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Der Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einer die Verständigung mit ihm ermöglichenden Weise spricht und versteht (z.B. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1990 1 CB 6/90, Die öffentliche Verwaltung, 1991, 564). In der Beschwerdeschrift wurde nicht schlüssig dargelegt, inwiefern dem FG Verständigungsschwierigkeiten hätten auffallen sollen. Vor allem fehlt es an der Darlegung, weshalb die bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers, wenn ihr im Verlauf der mündlichen Verhandlung das behauptete sprachliche Unvermögen des Klägers aufgefallen ist, nicht selbst auf die Zuziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat, bzw. weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll.
Ende der Entscheidung
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