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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: V B 180/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 174 Abs. 1
ZPO § 174 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 53
FGO § 91 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Gegen ihn ist am 14. August 2002 aufgrund mündlicher Verhandlung ein klageabweisendes Urteil ergangen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem Kläger durch Telekopie gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Unwirksamkeit der Ladung rügt sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist zu begründen; in der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

1. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Nach § 53 FGO in der ab dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung werden Terminsbestimmungen und Ladungen vom Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt.

§ 174 Abs. 1 und 2 ZPO lautet:

"(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Schriftstück zur Übermittlung aufgegeben hat."

Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen diese Vorschrift und die Vorschrift des § 91 Abs. 2 FGO liegen nicht vor; jedenfalls sind sie nicht schlüssig gerügt.

Nach dem Akteninhalt ist dem Kläger die Ladung durch Telekopie zugestellt worden. Hieran ändert auch nichts, dass in dem Empfangsbekenntnis von einer "Ausfertigung der Ladung" die Rede ist. Der Senat misst dem keine besondere Bedeutung zu.

Nach § 91 Abs. 2 FGO ist bei der Ladung darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Entgegen der Ansicht des Klägers muss sich dieser Hinweis nicht aus dem Empfangsbekenntnis ergeben; es reicht aus, dass er in der Ladung enthalten ist.

Der Kläger ist Anwalt i.S. des § 174 Abs. 1 ZPO; die Vorschrift fordert nicht, dass er als solcher in der Ladung oder dem Empfangsbekenntnis auch genannt sein muss.

Der Kläger trägt in der Beschwerdebegründung nicht vor, dass die vom FG benutzte Fax-Nummer nicht ihm (dem Kläger) gehört und dass nicht er oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Anwalt, sondern eine unbefugte Person das Empfangsbekenntnis unterschrieben habe. Die Behauptung, die Fax-Nummer sei "vornehmlich einer beruflichen Verwendung nicht zuzuordnen", ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass das Empfangsbekenntnis einen gesonderten (lesbaren) Absender nicht erkennen lässt.

2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012). Auch insoweit müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Der Vortrag, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 174 Abs. 1 und 2 ZPO seien bislang nicht einmal in den Tatsacheninstanzen hinreichend erörtert, genügt diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht.

Ende der Entscheidung

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