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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2000
Aktenzeichen: V B 180/99
Rechtsgebiete: BerlinFG, UStG 1980, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

BerlinFG § 1
UStG 1980 § 1
UStG § 3 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine GmbH, die eine Fabrik in A betrieb; sie befindet sich in Liquidation. Ihr jetziger Liquidator hatte außer der Klägerin noch weitere Gesellschaften gegründet. Hierzu gehörte auch die in B ansässige M-GmbH, die als "Vertriebsfirma" der Klägerin fungierte.

Die Klägerin hatte Silizium-Scheiben (Wafer) zur Herstellung von Mikro-Chips erworben. Hierzu waren mehrere Produktionsschritte notwendig, die nur zum Teil von der Klägerin ausgeführt werden konnten. Die Klägerin übersandte derartige Wafer der M-GmbH in B und stellte ihr entsprechende Lieferungen im Wert von insgesamt ... DM in Rechnung. Die M-GmbH versandte die Wafer an Bearbeitungsbetriebe in das Ausland.

Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit die weiter bearbeitete Ware wieder zurück an die Klägerin gelangte. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war dies überwiegend der Fall.

Die Klägerin behauptet, den genannten Rechnungen lägen Lieferungen i.S. von § 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) zugrunde, und hat hierfür die entsprechende Vergünstigung beantragt.

Nach einer Steuerfahndungsprüfung hat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die beantragte Vergünstigung abgelehnt.

Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid hatte in vollem Umfang Erfolg, da das FG begünstigte Lieferungen von geprüften Wafern seitens der Klägerin an die M-GmbH in B bejahte.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich das FA mit der Beschwerde, mit der es grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann. An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 13. März 1997 V B 103/96, BFH/NV 1997, 813).

a) Die vom FA aufgeworfene Frage, ob "bei der rechtlichen Beurteilung der Verschaffung der Verfügungsmacht i.S. des § 3 Abs. 1 UStG allein aus der Existenz einer Ausgangsrechnung der Schluss gezogen werden" darf, "dass der Rechnungsaussteller/ Unternehmer dem Rechnungsempfänger/Abnehmer das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem in der Rechnung ausgewiesenen Liefergegenstand eingeräumt hat, wenn lediglich mündlich vereinbarte Verträge behauptet werden, es sich um Rechtsgeschäfte in einer beträchtlichen Größenordnung handelt und Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, die durch ein und denselben Allein-Geschäftsführer vertreten werden", ist ersichtlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage zur Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Sie stellt sich auch so im Streitfall nicht, da das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 96 FGO) zum Ergebnis kam, dass die in Rechnung gestellten Lieferungen tatsächlich stattgefunden haben, und dies nicht nur aus den angeführten Rechnungen geschlossen hat. So hat das FG z.B. ausdrücklich festgestellt, dass die Ware tatsächlich nach B gelangt ist und von der M-GmbH bezahlt worden ist.

Eine allgemeine Aussage, dass die Existenz von Ausgangsrechnungen generell den Schluss rechtfertigt, dass in Rechnung gestellte Warenlieferungen auch tatsächlich stattgefunden haben, enthält die Vorentscheidung nicht.

b) Ebenso wenig enthält die Vorentscheidung den allgemeinen Rechtssatz, dass die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes ausreiche, auf die Verschaffung der Verfügungsmacht i.S. des § 3 Abs. 1 UStG zu schließen.

c) Dass der streitige Sachverhalt oder ein ähnlicher Sachverhalt auch Gegenstand anderer Verfahren war, ist oder sein wird, kann ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. Es ist jeweils Aufgabe des zuständigen Tatrichters, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die Entscheidungen müssen deshalb nicht immer gleich ausfallen.

d) Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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