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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: V B 181/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 42 Abs. 2 | |
FGO § 51 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 2 n.F. |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Umsatzsteuer 1997 erhoben. In diesem Verfahren hat sie den Richter am Finanzgericht (RiFG) A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das FG lehnte den Antrag ohne dessen Mitwirkung mit Beschluss vom 22. August 2000 ab. Zur Begründung verwies es auf seinen Beschluss vom 31. Juli 2000 in einer anderen Sache.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). § 128 Abs. 2 FGO n.F. findet keine Anwendung, da die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Derartige Gründe kommen auch im Streitfall in Betracht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Beschluss des FG vom 31. Juli 2000 mittlerweile aufgehoben und das Ablehnungsgesuch gegen den RiFG A für begründet erklärt (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 IV B 118/00, BFH/NV 2001, 1431). Der erkennende Senat schließt sich den Rechtsausführungen des IV. Senats an. Er verweist die Sache an das FG zurück, damit dieses noch einmal Gelegenheit zur Überprüfung erhält, ob die Dinge in dem vorliegenden Verfahren wirklich genau so liegen wie im Verfahren ... (IV B 118/00).
Ende der Entscheidung
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