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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: V B 182/00
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2a
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b
FGO a.F. § 115 Abs. 2
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 79b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, ist Industrievertreterin.

In den Streitjahren 1988 bis 1990 und 1992 erwarb sie mehrere PKW der Fabrikate Aston Martin und Bentley und verbuchte sie in der Bilanz unter der Position "Fuhrpark". Daneben wurde ein Oldtimer der Marke Ferrari und ein Rolls Royce angeschafft und als Umlaufvermögen bzw. Wareneinkauf verbucht. Die Klägerin nahm für die Autos --möglicherweise mit Ausnahme des Ferrari-- den Vorsteuerabzug in Anspruch. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zum Ergebnis, die Anschaffung und Unterhaltung der Fahrzeuge sei nicht betrieblich veranlasst, und nahm "hinsichtlich der Anschaffungskosten der Fahrzeuge Entnahmeeigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2a Umsatzsteuergesetz (UStG...) und hinsichtlich der Unterhaltskosten Leistungseigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG" an; die für den Erwerb des Rolls Royce bisher geltend gemachte Vorsteuer entfiel.

Die Klage gegen die Steuerbescheide hatte keinen Erfolg; zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) an, die Fahrzeuge hätten zu keinem Zeitpunkt "dem unternehmerischen Bereich" der Klägerin gedient und mit ihrer Anschaffung seien von Anfang an ausschließlich private Zwecke des Komplementärs verfolgt worden. Laut Sitzungsniederschrift hatte der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, "er habe seinen Mandanten gebeten inländische Zeugen zu benennen. Dieser habe es abgelehnt und bei ausländischen Zeugen die Schwierigkeit gesehen, daß es wegen der damit verbundenen hohen Kosten nicht zweckmäßig wäre, sie zu vernehmen". Das FG wertete dies als "vorsätzlichen Verstoß" gegen die prozessualen Mitwirkungspflichten der Klägerin und zog daraus den Schluss, dass mit den Fahrzeugen ausschließlich private Zwecke des Komplementärs verfolgt wurden.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, da die Frage, ob die streitbefangenen PKW ausschließlich privat oder auch unternehmerisch genutzt worden seien, eine Tatfrage und damit grundsätzlich nicht revisibel sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie grundsätzliche Bedeutung und eine Divergenz gegenüber dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. September 1998 V R 27/96 (BFH/NV 1999, 832) geltend macht.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Da die Vorentscheidung am 22. August 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, also nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG.

2. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F.).

3. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein.

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, "ob angesichts der richterlichen Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO und der dem Gericht zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. § 79b Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen so weit geht, daß ohne weitere Sachverhaltsaufklärung aus dem bloßen Nichtvorlegen von nicht angeforderten Beweisen nachteilige Folgerungen gezogen werden können", ist nicht klärungsbedürftig.

Die Vorschriften, nach denen das FG zu verfahren hat, ergeben sich bereits aus dem Gesetz: Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger gemäß § 79b FGO eine Frist zur Angabe von Tatsachen oder Beweismitteln setzen.

In den Ausführungen der Klägerin kann auch keine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung gesehen werden. Bei einer derartigen Rüge ist schlüssig darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war oder selbst fachkundig ist-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, weshalb diese Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2000 VIII B 41/99, BFH/NV 2000, 744).

Dies hat die Klägerin unterlassen.

4. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 17). Zur Bezeichnung der Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweicht, muss die Klägerin dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63).

Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Klägerin entnimmt dem BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 832 zwar zutreffend den Rechtssatz, dass Voraussetzung für den Vorsteuerabzug die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist, wenn der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll. Das FG ist jedoch von keinem abweichenden Rechtssatz ausgegangen, sondern hat einen vorgesehenen Einsatz für unternehmerische Zwecke verneint.



Ende der Entscheidung

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