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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2002
Aktenzeichen: V B 182/01
Rechtsgebiete: BerlinFG, FGO
Vorschriften:
BerlinFG § 1 Abs. 5 | |
BerlinFG § 5 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1991 Berliner Unternehmer i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Eine seiner Organgesellschaften überließ Fernsehsendern Verwertungsrechte an Filmen, die u.a. in Berlin (West) hergestellt worden waren.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1991 die von dem Kläger wegen der Herstellung der Filme in Berlin (West) geltend gemachten Kürzungsansprüche nach § 1 Abs. 5 BerlinFG, weil der dafür erforderliche Buchnachweis (§ 1 Abs. 9 und 10 i.V.m. § 10 BerlinFG) nicht zeitnah erbracht worden sei.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) begründete die Abweisung der Klage damit, dass die Aufzeichnungen nicht unmittelbar nach Ausführung der begünstigten Umsätze, sondern erst mehrere Wochen nach Rechnungsstellung angefertigt worden seien.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensfehler des FG durch mangelnde Sachaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieses habe die Möglichkeiten nicht genutzt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision.
Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt. Dafür sind die Vorschriften der FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) maßgebend.
Der Kläger hat die gerügten Verfahrensmängel nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
a) Wird --wie im Streitfall-- die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, muss der Beschwerdeführer, um die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, vortragen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- in den Beschlüssen vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, oder vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, m.w.N.),
- welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,
- welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,
- warum er, der Beschwerdeführer --vor allem, wenn er durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war--, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat bzw. wann und mit welchem Inhalt ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist,
- warum sich die Beweiserhebung dem FG --ggf. auch ohne Antrag-- hätte aufdrängen müssen,
- inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und
- weshalb er, der Beschwerdeführer, in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat.
Das bedeutet: Rügt der Kläger die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO durch das FG, weil es über entscheidungserhebliche Tatsachen nicht Beweis erhoben habe, so muss er neben der Darlegung, wann er entsprechende Anträge gestellt habe und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, insbesondere vortragen, weshalb er in der mündlichen Verhandlung nicht auf der angeblich unterlassenen Beweiserhebung bestanden habe (BFH-Beschluss vom 19. März 2002 IV B 112/01, BFH/NV 2002, 1042).
b) Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
Der Kläger hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 25. September 2001, in der die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden war, keine Beweisanträge gestellt und keine weitere Sachverhaltsaufklärung angeregt. Seine Darlegungen in der Beschwerdeschrift geben keinen Aufschluss darüber, dass und weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Soweit seinem Vorbringen zu entnehmen ist, die zeitnahe Buchführung sei in der Filmbuchführung enthalten gewesen, lässt die Beschwerde nicht erkennen, weshalb er diese nicht während des finanzbehördlichen oder während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat vorlegen können.
c) Ein Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt worden (zu den Voraussetzungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 120 Rz. 67, § 115 Rz. 101).
Der Kläger führt nicht aus, welche Tatsachen er dem FG nicht hat vortragen können. Er legt auch nicht dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sei und weshalb es für eine ihm günstige Entscheidung auf diese Tatsachen hätte ankommen können. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 25. September 2001 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten an der Erörterung in der Sache teilgenommen, ohne eine Einschränkung seines Vorbringens zu rügen.
d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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