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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: V B 182/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb einen Großhandel. Gegen die --mangels Abgabe von Umsatzsteuererklärungen-- auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheide für 1988 und 1989 erhob die Klägerin Einspruch. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte den im Einspruchsverfahren im Dezember 1996 vorgelegten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1988 und 1989 nicht, weil die Klägerin --nach Liquidation des Unternehmens und dessen Löschung im Handelsregister im Jahr 1992-- für die geltend gemachten Vorsteuerbeträge keine Belege mehr vorweisen konnte, und wies den Einspruch zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31. Juli 2002 zugestellte Urteil ging am 3. September 2002 durch Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Nach Hinweis der Geschäftstelle des erkennenden Senats, dass die Beschwerdefrist am Montag, den 2. September 2002 abgelaufen und die Beschwerde verspätet erhoben worden sei, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) nicht vorliegen. Sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen.
1. Die einmonatige Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) lief am Montag, den 2. September 2002 ab (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die am 3. September 2002 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung wurde demnach verspätet eingereicht.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Nur die Glaubhaftmachung kann noch während des Verfahrens erfolgen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2001 X R 42/01, BFH/NV 2002, 533; vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512; vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137).
a) Beruft sich --wie im Streitfall-- der Beschwerdeführer auf die fristgerechte Absendung des beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstückes durch seinen Prozessbevollmächtigten, sind innerhalb der Zweiwochenfrist alle Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die rechtzeitige Absendung bzw. Aufgabe des fristwahrenden Schriftsatzes zur Post ergibt, wobei nicht nur die Versendungsart, sondern auch angegeben werden muss, wer den Schriftsatz wann und in welchen Briefkasten eingeworfen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 533; vom 28. November 2003 V R 3/03, BFH/NV 2004, 524).
b) Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte lediglich vorgetragen, "die Nichtzulassungsbeschwerde wurde am 14.8. erstellt und am gleichen Tag, noch vor der täglichen Leerung, in den an 'unserer' Straße (...) gelegenen, nächsten Briefkasten eingeworfen". Wer den Brief eingeworfen hat, hat er nicht erläutert. Auf die Frage, ob die Fristen- und Postausgangskontrolle des Prozessbevollmächtigten ausreichend war (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 533; Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 VII ZB 31/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 343, und vom 23. März 1995 VII ZB 3/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1756), kam es daher nicht an.
Ende der Entscheidung
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