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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: V B 182/03
Rechtsgebiete: UStG 1980/1991, FGO, BGB


Vorschriften:

UStG 1980/1991 § 14 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BGB §§ 104 ff
BGB §§ 145 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zu seinem Ausscheiden am 2. Oktober 1992 Gesellschafter-Geschäftsführer der P-GmbH.

Aufgrund einer Vereinbarung mit der U-GmbH vom 28. Januar 1991 sollte der Kläger von dieser für die Vermittlung von Zuschüssen brutto 228 000 DM, sowie zur Abgeltung der Geschäftsführung und aller Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 1991 jeweils brutto 228 000 DM für 1990 und 1991 erhalten.

Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ergab sich, dass der Kläger mit Datum vom 3. März 1992 eine Rechnung gegenüber der P-GmbH folgenden Inhalts erstellt hatte:

" ..Gemäß Vereinbarung vom 28. Januar 1991 berechne ich wie folgt:

Geschäftsführung für das Jahr 1990 200.000 DM Geschäftsführung für das Jahr 1991 200.000 DM Provision für bewilligte Zuschüsse 200.000 DM 600.000 DM zzgl. 14 % Mehrwertsteuer 84.000 DM Gesamtbetrag 684.000 DM"

Die Rechnung war vom Kläger persönlich unterschrieben. Das Original verblieb beim Kläger. Die P-GmbH, die die Rechnung unter dem Datum 3. März 1992 mit dem zutreffenden Inhalt verbucht hatte, machte die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 (UStG 1980/1991) in Anspruch. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst mit der Behauptung, er habe keine Erklärung dafür, wie die P-GmbH die Kopie der Rechnung erhalten habe. Nach erfolglosem Einspruch im Klageverfahren machte er geltend, die Rechnung sei erst am Tage seines Ausscheidens aus der GmbH im Oktober 1992 erstellt und auf März 1992 rückdatiert worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, es sei ausreichend, wenn der Rechnungsaussteller in Kauf nehme, dass der Adressat von der ausgestellten Rechnung Gebrauch mache. Selbst wenn der Aussteller eine Abrechnung mit allen Merkmalen einer Rechnung im Entwurf erstellt habe und das Abrechnungspapier in die Hand des Ausstellers gelange, stehe das Wissen um diesen Sachverhalt und die Inkaufnahme der Verwendung als Rechnung einer Begebung der Rechnung gleich. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das FG bejaht; es ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass die P-GmbH --dem Kläger zurechenbar-- in den Besitz der Rechnung gelangt ist und dass der Umstand, dass das Original letztlich beim Kläger verblieben sei, der Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 UStG 1980/1991 nicht entgegenstehe.

Die Berichtigung der Rechnung im März 1999 sei unbeachtlich, da die P-GmbH die Vorsteuer geltend gemacht und nicht zurückerstattet habe.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen "unrichtiger Rechtsausübung durch das erstinstanzliche Gericht".

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Kein Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Fragen, ob "nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Herausgabe des Abrechnungspapiers an den Rechnungsadressaten gemäß § 104 ff, 145 ff BGB" vorliegt und ob "der Rechnungsadressat überhaupt im Sinne von § 14 Abs. III UStG im Besitz des Abrechnungspapiers" war.

Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantwortet werden kann und keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 28).

Steuerschuldner ist in einem Fall des § 14 Abs. 3 UStG 1980/1991 --von dem das FG hier ausgeht-- der Aussteller der Rechnung. Die Vorschrift setzt lediglich voraus, dass jemand eine Rechnung oder andere Urkunde (vgl. § 14 Abs. 4 UStG 1980/1991) ausstellt und ausgibt, in der zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, und deren Verwendung durch den Adressaten ermöglicht (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1980/1991 sowie BFH-Urteil vom 30. Januar 2003 V R 98/01, BFHE 201, 550, BStBl II 2003, 498). Hat der Aussteller eine Abrechnung mit den Merkmalen einer Rechnung angefertigt, ohne entschlossen zu sein, die beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung zu erbringen, und gerät das Abrechnungspapier in die Hand des in ihm genannten Adressaten, so steht das Wissen um diesen Sachverhalt und die Inkaufnahme einer etwaigen Verwendung als Rechnung gleich (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 103/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531). Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Tatsachenwürdigung.

2. Soweit der Kläger geltend macht, das FG sei im Streitfall zu Unrecht davon ausgegangen, er habe die Rechnung nicht berichtigen können, wendet er sich letztlich nur dagegen, dass das FG die Grundsätze zur Rechnungsberichtigung im Streitfall fehlerhaft angewandt hat und damit gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des FG. Das rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85).

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