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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: V B 183/02
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
UStG § 18 Abs. 1
UStG § 18 Abs. 2 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Syndikusanwalt mit Umsätzen aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte Umsatzsteuer für Oktober 2001 durch Vorauszahlungsbescheid vom 3. Januar 2002 und für November 2001 durch Vorauszahlungsbescheid vom 29. Januar 2002 jeweils aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest, weil der Kläger keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben hatte.

In den Begründungen für die dagegen eingelegten Einsprüche machte der Kläger geltend, er sei nicht verpflichtet, Vorauszahlungen zu leisten, weil er aufgrund von Vorauszahlungen für die Steuerjahre 1997 bis 2001 eine Steuererstattung beanspruchen könne.

Das FA wies die Einsprüche zurück.

Mit der Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, weil die Schätzungen des FA überhöht seien. Er, der Kläger, brauche keine monatlichen Voranmeldungen abzugeben, u.a. weil er in den Monaten Oktober und November 2001 keine Entgelte vereinnahmt habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte u.a. aus, der Kläger sei zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet, weil die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr 12 000 DM überstiegen habe. Das FA sei zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt, weil der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben habe.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

a) Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Rechtsfrage dargelegt werden, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Der Kläger hat keine klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsfragen aufgeworfen. Wer unter welchen Voraussetzungen zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, ergibt sich aus § 18 Abs. 1 bis 2 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999.

b) Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)

Zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine Nichtübereinstimmung der Entscheidungsgründe im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorhanden ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 51, unter 2. b a.E.; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119, unter 3. b; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474).

Die vom Kläger gerügte --nach seiner Ansicht-- fehlerhafte Anwendung der Voraussetzungen für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch das FG erfüllt keine der beschriebenen Voraussetzungen.

Die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1999) entbindet den Steuerpflichtigen auch für die Monate nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, wenn --was das FG angenommen hat-- die Voraussetzungen für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorliegen. Nur durch die Abgabe dieser Umsatzsteuer-Voranmeldungen erlangt das FA die Kenntnis davon, dass nach Ansicht des Steuerpflichtigen eine Umsatzsteuer nicht entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 UStG 1999).

c) Zulassung wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

Der Kläger hat auch Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensmangels gehört auch der Vortrag, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift vor dem FG ordnungsgemäß gerügt worden ist, sofern sich dies nicht aus dem Urteil oder den in Bezug genommenen Unterlagen, insbesondere aus der Sitzungsniederschrift, ergibt, oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; ausführlich Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 und 49, m.umf.N.).

Das Vorbringen des Klägers, der trotz ordnungsgemäßer Ladung ausweislich der Niederschrift nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 15. August 2002 teilgenommen hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Der Kläger rügt nur die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202, m.w.N.).

3. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Ende der Entscheidung

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