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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: V B 183/02
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 4. April 2003 V B 183/02 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Dagegen erhob der Antragsteller Gegenvorstellung und beantragte, den erwähnten Beschluss aufzuheben und die Revision zuzulassen.
II. 1. Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.
a) Gegen den Beschluss über die Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 168/93, BFH/NV 1995, 916, vgl. jetzt Bundesverfassungsgericht vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (BFH-Beschluss vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131). Daran fehlt es im Streitfall.
Der Antragsteller rügt zwar Verletzung rechtlichen Gehörs. In der Begründung legt er aber nur dar, dass er die in dem angegriffenen Beschluss vertretene Rechtsansicht nicht teile, wonach ein Steuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1999) berechnet, auch für die Monate nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen entbunden ist, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat, wenn --was das FG angenommen hatte-- die Voraussetzungen für die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorliegen. Nur durch die Abgabe dieser Umsatzsteuer-Voranmeldungen, so hatte der Senat zur Begründung ausgeführt, erlangt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Kenntnis davon, dass nach Ansicht des Steuerpflichtigen eine Umsatzsteuer nicht entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 UStG 1999).
b) Auch die übrigen Darlegungen zur Begründung der Gegenvorstellung lassen keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; zuletzt: BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2003 VIII S 8/02, BFH/NV 2003, 646; vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175) des angegriffenen Beschlusses erkennen. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach amtlichem Vordruck abzugeben und kann nicht --wie der Antragsteller meint-- formlos abgegeben werden. Beweisanträge zur Aufklärung des Sachverhalts hatte der Antragsteller nicht gestellt.
2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 84/98, BFH/NV 1999, 210).
Ende der Entscheidung
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