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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2000
Aktenzeichen: V B 183/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe
1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1994 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest, weil die Klägerin keine Steuererklärung abgegeben hatte. Den Einspruch der Klägerin wies das FA zurück, weil er nicht begründet wurde.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin die Klagefrist nicht gewahrt hatte.
Dagegen legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein, begründete diese aber nicht.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Innerhalb dieser Frist muss auch der Zulassungsgrund dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang der Beschwerdeschrift beim FG (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO), nicht beim Bundesfinanzhof (BFH). Erfolgt die Begründung nicht oder nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824; vom 14. August 1997 XI B 89/97, BFH/NV 1998, 68).
Ende der Entscheidung
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