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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: V B 184/05
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
AO 1977 § 126 Abs. 4
AO 1977 § 129
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte vor dem Finanzgericht (FG), den Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer für 1998 vom 7. Februar 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2003 aufzuheben.

Das FG wies die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Änderungsbescheid sei unanfechtbar geworden und könne nicht mehr geändert werden, weil dies keine Änderungsvorschrift der Abgabenordnung (AO 1977) zulasse.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte (vermeintliche) Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin trägt hierzu vor, dem FG sei eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch unterlaufen, dass es weder die Prüferin noch den für die Veranlagung zuständigen Beamten als Zeugen vernommen habe. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass sie die Nichterhebung dieser Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder sofern dies unterlassen worden ist, warum eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist. Dies wäre aber zur Darlegung dieses Verfahrensmangels erforderlich gewesen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2004 III B 98/03, juris; Ruban in Gräber, FGO, 5. Aufl., § 116 Rz. 50, § 120 Rz. 69, m.w.N.). Aus der Sitzungsniederschrift vom 9. August 2005 ergibt sich eine solche Rüge nicht.

2. Sofern die Klägerin ferner --ohne einen Revisionszulassungsgrund zu nennen-- geltend macht, dem FG sei bei der Anwendung des § 126 Abs. 4 AO 1977 (gemeint ist wohl: § 126 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977) ein Rechtsfehler unterlaufen und das FG habe ferner den Anwendungsbereich von § 129 AO 1977 und von § 173 Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative AO 1977 verkannt, wird kein Revisionszulassungsgrund dargelegt.

Letztlich rügt die Klägerin insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung im Streitfall, womit jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 28. Mai 2004 IX B 19/04, juris). Mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nur dann erreicht werden, wenn es sich bei den behaupteten Mängeln um offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445; vom 29. Juni 2004 III B 98/03, juris). Derart schwerwiegende Fehler hat die Klägerin nicht geltend gemacht; sie sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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