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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: V B 184/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen der Forstwirtschaft. In den Streitjahren 1993 bis 1995 erhielt die Klägerin wiederholt den Zuschlag für vom Ökologischen Berufsförderungs-, Bildungs- und Forschungswerk Brandenburg (ÖBBB) im Bereich mehrerer Oberförstereien ausgeschriebene Arbeiten. Diese Maßnahmen wurden durch Mittel zweier Bundesministerien und durch die Bundesanstalt für Arbeit gefördert. In den nach Zuschlag zwischen dem ÖBBB und der Klägerin abgeschlossenen "Zuwendungsverträgen" gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung wurden die Zuwendungen auf der Grundlage der von der Klägerin jeweils abgegebenen Angebote bewilligt, wobei die konkret durchzuführenden Arbeiten ausdrücklich oder unter Bezugnahme auf den Ausschreibungstext bezeichnet wurden. Die Klägerin war verpflichtet, bei der Durchführung der Arbeiten hinsichtlich Laufzeit des Projektes, Zahl und Personen der Mitarbeiter bestimmte Bedingungen einzuhalten.
Die Klägerin behandelte die Zahlungen des ÖBBB als umsatzsteuerbar, aber umsatzsteuerfrei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), vertrat nach einer Umsatzsteuersonderprüfung dagegen die Auffassung, es handele sich insoweit um Entgelte für die von der Klägerin durchgeführten Waldpflegemaßnahmen und nicht um echte Zuschüsse.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe als Unternehmerin (§ 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) gegenüber dem ÖBBB sonstige Leistungen in Form der ausgeschriebenen und ihr --als einem von mehreren konkurrierenden Unternehmern-- übertragenen Waldpflegearbeiten erbracht und dafür das ihrem Angebot entsprechende Entgelt erhalten. Ohne Bedeutung für die Beurteilung als Leistungsentgelt sei, aus welchen Mitteln der ÖBBB das Entgelt finanziere und an welche Bedingungen die Durchführung der Arbeiten geknüpft sei.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das FG von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 1988 X R 3/82 (BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792) und vom 28. Juli 1994 V R 19/92 (BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86) abgewichen sei.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss bei einer auf Divergenz gestützten Beschwerde in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das FG-Urteil abweicht, "bezeichnet" werden. Dazu muss der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und abstrakte rechtliche Aussagen aus der Vorentscheidung so genau bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1998 V B 103/97, BFH/NV 1999, 315, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Klägerin hat zwar Rechtssätze aus den zitierten BFH-Urteilen herausgearbeitet, aber nicht dargetan, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den bezeichneten BFH-Urteilen nicht übereinstimmt. Im Grunde geht das Beschwerdevorbringen dahin, das FG habe die genannten BFH-Entscheidungen falsch angewendet, indem es im Ergebnis die Rechtssätze jener Urteile auf den Streitfall übertragen habe. Damit wird jedoch keine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbare Divergenz, sondern ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Rechtsanwendungsfehler gerügt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Mai 1998 IV B 7/97, BFH/NV 1998, 1498).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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