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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: V B 185/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Urteil vom 16. Oktober 2001, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. November 2001 zugestellt wurde, als unbegründet ab.
Am 5. November 2001 erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, ohne diese zu begründen.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2001 wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die Begründungsfrist abgelaufen ist und bisher keine Begründung vorliegt, sowie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Nach § 116 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem BFH einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Wird die Beschwerde innerhalb der --ggf. verlängerten-- Frist --wie im Streitfall-- nicht begründet, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
2. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen der Versäumung der Begründungsfrist hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht aus den Akten ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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